Wird im laufenden Winter der Strom knapp, sollen Reservekraftwerke und Notstromgruppen über die Engpässe hinweghelfen. Der Bundesrat hat die für deren Betrieb nötige Verordnung in Kraft gesetzt.
Diese regelt den Betrieb der für die Reserve bezeichneten Anlagen für die Zeit ab Donnerstag (22. Dezember) bis am 31. Mai 2023, wie das Bundesamt für Energie (BFE) am Mittwoch mitteilte. Für die Anlagen werden Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung und die Beschränkung der Anzahl Betriebsstunden vorübergehend aufgehoben.
Individuelle Grenzwerte
Die Massnahmen zur Begrenzung des Lärms, für den Schallschutz und zur Begrenzung des Ausstosses von Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden legt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) mit den Betriebsbewilligungen für jede Anlage einzeln fest. Als Reservekraftwerke steht nach Angaben des Bundesrates die Anlage mit acht Turbinen in Birr AG fest. Weitere Anlagen in Monthey VS und Cornaux NE sind in Vorbereitung.
Reservekraftwerke und Notstromgruppen sind Teil der Massnahmen, die der Bundesrat gegen eine Strommangellage im Winter beschlossen hat. Weitere Massnahmen sind die Wasserkraftreserve, mehr Kapazitäten im Übertragungsnetz, der Rettungsschirm für systemkritische Stromunternehmen, die vorübergehende Reduktion der Restwasserabgabe von Wasserkraftwerken sowie die Energiesparkampagne.
Die Winterreserveverordnung – sie soll spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten – regelt den Einsatz der Wasserkraftreserve und einer ergänzenden Reserve aus Reservekraftwerken und Notstromgruppen.
Wasserkraft vor Reservekraftwerken
Mit allen Betreibern von Reservekraftwerken und Poolern der Notstromgruppen wird eine Vereinbarung über die Verfügbarkeit und die Bereitschaft für die Reserve getroffen. Auf die Anlagen zurückgegriffen wird nur, wenn der Strommarkt die Nachfrage vorübergehend nicht decken kann. Wenn immer möglich, werde die Wasserkraftreserve vor den Reservekraftwerken abgerufen, so das BFE.
Verbrennungsmotoren und Gasturbinen von Notstromgruppen dürfen normalerweise nur während Stromausfällen sowie für Tests während bis zu fünfzig Stunden laufen. Stehen die Notstromgruppen aber für Überbrückungen von Strommangellagen zur Verfügung, wird die Anzahl der Betriebsstunden befristet nicht beschränkt.
Vorgesehen ist, dass die Reservekraftwerke und Notstromgruppen ihre effektiv geleisteten Betriebsstunden der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Kantone dürfen jederzeit die Emissionen der Anlagen messen und kontrollieren.