Wer Fleisch mit Schweizer Herkunftskennzeichnung kauft, entscheide sich automatisch für eine tierfreundliche Produktion, schreibt Proviande.
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Ab dem 1. September 2025 müssen tierische Lebensmittel deklariert werden, wenn bei ihrer Produktion «bestimmte schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung vorgenommen wurden» (Der «Schweizer Bauer» hat darüber berichtet: -> Deklarationspflicht für Stopfleber und Eingriffe ohne Betäubung).
Für Fleisch aus der Schweiz ändere sich dadurch nichts. Schweizer Fleisch erfülle bereits die Anforderungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), heisst es in einer Medienmitteilung der Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft Proviande. Die von der Deklarationspflicht betroffenen Praktiken, wie das betäubungslose Kupieren von Schwänzen oder Schnäbeln, sind in der Schweiz seit Jahren verboten.
Ausschliesslich für importierte Produkte
Da Schweizer Fleisch die beschriebenen Anforderungen bereits heute erfüllt, gelten die neuen Deklarationsvorgaben des BLV ausschliesslich für importierte Produkte, heisst es weiter. In der Schweiz sind Praktiken wie das Enthornen ohne Schmerzausschaltung, das betäubungslose Kupieren von Schwänzen oder Schnäbeln sowie die Stopfmast per Tierschutzgesetzgebung seit Jahren verboten.
«Wer Schweizer Fleisch kauft, entscheidet sich in jedem Fall für hohe Tierschutz- und Qualitätsstandards.»
Wer Fleisch mit Schweizer Herkunftskennzeichnung kauft, entscheide sich automatisch für eine tierfreundliche Produktion. Dafür brauche es auch keine zusätzlichen Hinweise auf der Verpackung. Proviande begrüsse aber sämtliche Massnahmen, die zu mehr Transparenz im Lebensmittelmarkt beitragen.
Dazu Heinrich Bucher, Direktor von Proviande: «Dass künftig im Handel wie auch in der Gastronomie angegeben werden muss, wenn Fleisch unter Bedingungen produziert wurde, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist ein nachvollziehbarer Schritt. Konsumentinnen und Konsumenten dürfen gleichzeitig wissen: Wer Schweizer Fleisch kauft, entscheidet sich in jedem Fall für hohe Tierschutz- und Qualitätsstandards.»
Folgende Produkte müssen ab dem 1. September gekennzeichnet werden:
- Rindfleisch von Tieren, die betäubungslos kastriert oder enthornt wurden .
- Schweinefleisch , wenn die Kastration, das Kupieren des Schwanzes oder das Abklemmen der Zähne ohne Betäubung erfolgte.
- Eier und Fleisch von Hühnern , deren Schnabel ohne Schmerzausschaltung gekürzt wurde.
- Milch von Kühen , bei denen die Enthornung ohne Schmerzausschaltung erfolgte.
- Betäubungslos gewonnene Froschschenkel .
- Leber und Fleisch von Gänsen und Enten aus der Stopfmast.