Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat den Antrag von Apple für die Bildrechte im Herbst 2022 teilweise verweigert. Apple hat daraufhin gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht.
Das IGE hatte sich in seinem Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Abbildung eines Apfels um ein Gemeingut handle, das nicht als Marke geschützt werden könne. Der Apfel würde zudem als bildlicher Hinweis auf das Thema der Ton-, Video- und Filmaufnahmen verstanden.
Kein Hinweis auf Inhalt
Weiter argumentierte das IGE, die Abbildung eines naturgetreuen Apfels werde nicht – wie im Markenverfahren um die Wortmarke «Apple» – aufgrund der Bekanntheit des Unternehmens als Hinweis auf den US-Konzern erkannt. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Für Apple geht es hingegen um eine «künstlerische Darstellung des Apfels». Es handelt sich um einen Granny Smith. Apple beansprucht dabei nicht nur die Rechte für den grünen Apfel, sondern für alle Äpfel in jeglichen Farben.
Das Gericht hat nun eine Beschwerde von Apple gutgeheissen und den Entscheid des IGE aufgehoben. Die Markeneintragung sage nicht, für welches Thema die jeweiligen Aufnahmen verwendet würden. Eine Zurückweisung der Eintragung würde ansonsten Marken für Ton-, Video- oder Filmaufnahmen als solche ausschliessen. Das IGE habe darüber hinaus nicht aufgezeigt, inwiefern ein aktuelles Bedürfnis des Marktes bestehe, das verwendete Bild freizuhalten.
Probleme für Obstverband?
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand bereits im April statt. Im Vorfeld meldete sich auch der Schweizer Obstverband zu Wort. Er erachtet den Antrag des US-Giganten als unnötig. «Der Begriff Apfel oder das Bild eines Apfels sind doch Allgemeingut. Sie sollten keinem Unternehmen gehören», sagte Jimmi Mariéthoz, Direktor des Verbands der Schweizer Obstproduzenten, zu «Der Landbote». Unterstützung erhielt er von Cyrill Rigamonti, Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Bern. Dieser sagte, dass das Bild eines Apfels ein so genanntes Gemeingut darstellt und also nicht schützbar ist. Das Gericht sah das nun nicht so.
Logo des Schweizer Obstverbandes
zvg
Dies könnte gemäss «Der Landbote» ein Problem für all jene Unternehmen und Organisationen werden, die einen Apfel als Logo benutzen, wie der Schweizer Obstverband. Der rote Apfel mit dem roten Kreuz ziert seit 100 Jahren das Logo. Die Verwendung von Äpfeln im Werbespot sei zwar kein Problem. Problematisch werden könnte höchstens die Verwendung des roten Apfellogos als Herkunftshinweis für den Spot, so «Der Landbote».
Apple hat sich jedenfalls bereits gegen Produzenten vorgegangen. So wollte der US-Konzern einer kleinen Schweizer Genossenschaft von Lebensmittelhändlern im Jahr 2010 die Nutzung ihres Apfellogos verbieten. Es kam zu einem keinem Prozess, es erfolgte eine aussergerichtliche Lösung. Für die Genossenschaft hatte es Konsequenzen. Sie musste unter anderem zusichern, das Logo nie um eine angebissene Seite zu ergänzen.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
(Urteil B-4493/2022 vom 26.7.2023)