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Zahlungsabwickler Markant muss Einsicht geben

Die Wettbewerbskommission erhält Einsicht in die Unterlagen, die sie anlässlich einer Hausdurchsuchung im September 2020 beim Zahlungsabwickler Markant sicherstellte. Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des Unternehmens abgewiesen.

sda |

In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss kommt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen Markant besteht. Aus diesem Grund wird das sichergestellte Material entsiegelt, so dass die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) dieses untersuchen kann.

Druck zur Kooperation

Nach einer Anzeige eröffnete die Weko im September 2020 eine Untersuchung und führte eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Firma durch. Hintergrund ist das Geschäftsmodell von Markant und den der Firma angeschlossenen Gross- und Detailhandelsunternehmen.

Die Lieferanten dieser Gross- und Detailhändler sollen angehalten worden sein, ihr Inkasso über Markant abzuwickeln. Wollten sie dies nicht, soll ihnen damit gedroht worden sein, ihre Produkte des täglichen Bedarfs aus den Regalen zu nehmen. Im Laufe der Jahre sollen die Gebühren für das Inkasso ständig gestiegen sein, ohne dass für die Lieferanten ein Verhandlungsspielraum bestanden habe.

Wettbewerbsabreden

Bei den Abreden unter den Händlern einerseits und dem Zahlungsabwickler und den Händlern andererseits könnte es sich um unzulässige Wettbewerbsabreden handeln.

Während des Verfahrens versuchte Markant zu erreichen, dass der Firmenname und zahlreiche andere Elemente in den publizierten Entscheiden der Weko und der Justiz nicht auftauchen. Hinsichtlich des vorliegenden Entscheids entschied das Bundesstrafgericht nach einem Antrag auf verstärkte Anonymisierung, dass nur bestimmte Finanzinformationen geschwärzt werden sollten.

(Entscheide BP.2022.26 vom 13.6.2023 und BE.2020.16 vom 24.2.2021)

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