Freitag, 2. Juni 2023
26.03.2023 10:43
Versichern

Andere Regeln für Familienmitglieder

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Von: Stefan Binder*

Arbeitgeber müssen sich für ihre familienfremden Mitarbeiter um diverse Versicherungsobligatorien kümmern. Für Familienmitglieder gibt es weniger Versicherungspflichten. Es sollte freiwillig vorgesorgt werden.

In der Landwirtschaft – und nur in der Landwirtschaft!  – gelten die mitarbeitenden Familienmitglieder zwar als Arbeitnehmende, sind jedoch für ihre landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit bezüglich Versicherungen den Selbstständigerwerbenden gleichgestellt.

Wer gilt als familieneigen, familienfremd?

Aus Sicht des Betriebsleiters gelten als familieneigene Mitarbeiter in der Landwirtschaft: (1) Ehegatte, (2) Verwandte in auf- und absteigender Linie: Eltern, Grosseltern sowie Kinder, Enkel, (3) Schwiegersöhne und -töchter (ebenso Stiefsöhne und -töchter), die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

Alle anderen Mitarbeiter, insbesondere Konkubinatspartner, Geschwister, Onkel, Tanten sowie nicht blutsverwandte Arbeitnehmer gelten als familienfremde Mitarbeitende. Der Versicherungsschutz für familieneigene beziehungsweise familienfremde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in den Kästen unten beschrieben.

Familieneigene Mitarbeiter

Die obligatorischen Personenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft sind:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)/Invalidenversicherung (IV)/Erwerbsersatzordnung (EO), Familienzulagen (keine Beitragspflicht, aber Anspruch)
  • Krankenkasse-Grundversicherung

Zur Ergänzung des minimalen obligatorischen Versicherungsschutzes ist der Abschluss folgender freiwilligen Versicherungen notwendig resp. dringend zu empfehlen:

  • Ambulante Zusatzversicherungen und Spitalzusatzversicherungen decken Behandlungen und Leistungen, die nicht von der Krankenkasse-Grundversicherung übernommen werden.
  • Um den Erwerbsausfall abzusichern, ist eine kombinierte Kranken- und Unfalltaggeldversicherung abzuschliessen. Durch die Wahl einer Wartefrist von mindestens 30 Tagen kann ein Taggeld in der notwendigen Höhe zu einer tragbaren Prämie versichert werden.
  • Als Ergänzung zur minimalen staatlichen Invaliden-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge der AVH ist der Abschluss von bedarfsgerechten Invaliden- und Hinterlassenenrentenversicherungen notwendig. Betriebliche Schulden können über Todesfallkapitalversicherungen versichert werden. Die Altersvorsorge ist mittels Einzahlungen in die freiwillige berufliche Vorsorge der Säule 2b oder in die Säule 3a aufzubauen.

Familienfremde Mitarbeiter

Die obligatorischen Personenversicherungen für familienfremde Mitarbeiter in der Landwirtschaft sind:

  • AHV/IV/EO, Familienzulagen, Arbeitslosenversicherung
  • Krankenkasse Grundversicherung
  • Krankentaggeldversicherung: Gemäss den kantonalen Normalarbeitsverträgen sind die familienfremden Angestellten obligatorisch über eine Krankentaggeldversicherung gegen den Lohnausfall infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu versichern. In der Regel entspricht die Versicherungsleistung 80% des Lohns.
  • Die Unfallversicherung gemäss UVG bietet Schutz gegen Berufsunfälle und für Arbeitnehmende mit mindestens acht Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Als umfassende Versicherung übernimmt sie insbesondere Heilungskosten, gewährt Unfalltaggelder und Invaliden- und Hinterlassenenleistungen – dies aber immer nur im Fall eines Unfalls und nicht bei Krankheit.
  • Pensionskasse gemäss BVG: Familienfremde Arbeitnehmer ab einem Alter von 18 Jahren, mit einem Jahreslohn von mehr als 22050 Fr. sowie einer Anstellung, welche länger als drei Monate dauert, sind der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Nebst Invaliden- und Hinterlassenenrenten ist ab einem Alter von 25 Jahren auch das Alterssparen versichert. 

Freiwillig ist auch bei familienfremden Mitarbeitern der Abschluss von ambulanten resp. Spitalzusatzversicherungen. 

Fazit

Es ist offensichtlich, dass bei familienfremden Mitarbeitern der Versicherungsschutz weitestgehend durch Obligatorien geregelt ist. Insbesondere Taggeld- und Rentenleistung sind aber direkt von der Höhe des versicherten Lohns abhängig – fällt dieser zum Beispiel bei Teilzeitmitarbeitenden tief aus, sind die Leistungen der obligatorischen Versicherungen oftmals nicht substanziell und müssen auch zusätzlich durch freiwillige Versicherungen ergänzt werden. Auch für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft ist der Aufbau eines substanziellen und umfassenden Versicherungsschutzes möglich.

Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz gegen kurz- und langfristige Folgen von Krankheit, Unfall und Alter rechtzeitig und den Bedürfnissen entsprechend aufgebaut wird – dazu müssen die mitarbeitenden Familienmitglieder selbst aktiv werden. Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen der Agrisano unterstützen beide Personengruppen beim Aufbau des korrekten Versicherungsschutzes.

*Der Autor arbeitet bei der Agrisano-Stiftung.

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