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Das gilt 2023 für Bio-Betriebe

 

Per 1. Januar 2023 treten in den Richtlinien diverse Neuerungen in Kraft. Zwei wichtige Themen sind die Gesamtbetrieblichkeit und die Geflügelhaltung. Die Gesamtbetrieblichkeit besagt, dass ein Knospe-Betrieb eine Gesamtheit von Land, Gebäuden und Inventar darstellt und die Umstellung auf den Biolandbau den gesamten Betrieb betrifft. 

 

Auf diese Weise ist der Biolandbau glaubwürdig. So ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, Produktionsstätten von nicht biologischen Betrieben als eigenständigen Knospe-Betrieb anerkennen zu lassen. Bereits anerkannte Produktionsstätten von nicht biologischen Betrieben bleiben bis Ende 2037 anerkannt.

 

Ausserdem müssen Gebäude für den Pflanzenbau und die Tierhaltung freistehend sein. Sie dürfen nicht mit Gebäuden anderer Betriebe verbunden sein.

 

Für nicht konforme Gebäude gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2037. Wird bei der Zupacht von bisher nicht biologisch genutzten Gebäuden sowie bei der Verpachtung von Gebäuden an nicht biologische Betriebe die Mindestdistanz von 100m nicht eingehalten, braucht es eine Beurteilung durch Bio Suisse.

 

Grundlage für die Geflügelhaltung bildet der Grundsatzentscheid der DV von Bio Suisse im Herbst 2021 zur Bevorzugung der Zweinutzungstypen und das Aufziehen aller Küken.

 

Übergeordnet geht es bei den neuen Anforderungen darum, dass Hähne mit Tageszunahmen im Bereich der bisher in der Pouletmast eingesetzten Tiere nicht in grösseren Ställen aufgezogen werden dürfen. Weiter müssen Hähne mit tieferen Tageszunahmen nicht ausschliesslich in Pouletmastställen aufgezogen werden.

 

Alles zu den Neuerungen gibt es hier.

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