Der Berater der Futtermühle rutscht auf meinem Hof bei Schneeglätte aus. Sein Arm ist gebrochen. Kann ich haftbar gemacht werden?
Für die Schneeräumung und Sicherheit auf dem Landwirtschaftsbetrieb ist grundsätzlich der Eigentümer oder der Pächter zuständig. Dieser ist als Werkeigentümer im Sinn von Art. 58 des Obligationenrechts verpflichtet, den gefahrlosen Zugang zu seinem Hofareal sicherzustellen.
Rutscht jemand infolge mangelhafter Schnee- oder Eisentfernung auf dem Zugangsweg aus, haftet der Eigentümer ohne Verschulden, und es kann ein Haftpflichtfall entstehen. Die sogenannte Kausalhaftung des Werkeigentümers ist für den Unfall jedoch zu relativieren. Rutscht beispielsweise der Besucher gegen Mittag auf dem Hof aus, kann das dem Eigentümer angelastet werden.
Ereignet sich der Vorfall jedoch morgens um 6 Uhr, kann der Eigentümer wahrscheinlich nicht haftbar gemacht werden, da man von ihm nicht erwarten kann, dass um diese Tageszeit die Zugänge geräumt sind. Zudem kann vom Besucher erwartet werden, dass er sich den Verhältnissen anpasst. Verhält er sich unvorsichtig, führt dies je nach Umständen zu einer Reduktion oder zum Wegfall der Haftung des Eigentümers.
Je höher der Publikumsverkehr auf dem Hof ist, desto grössere Verantwortung muss der Werk- und Grundeigentümer übernehmen (im Schadenfall kann dies im Ermessen eines Richters liegen). Das heisst, die Messlatte für Betriebssicherheit und Unterhaltspflicht für den Winterdienst wird höher angesetzt. Mit dem blossen Anbringen eines Warnschildes wie «Vorsicht Glatteis» oder «Achtung Dachlawine» kann die Haftung des Werkeigentümers in der Regel nicht wegbedungen werden.
Bei Landwirtschaftsbetrieben sind diese Schadenfälle normalerweise in der Betriebshaftpflicht mitversichert. Für nichtbetriebliche Gebäude kann eine separate Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es lohnt sich auf jeden Fall zu prüfen, ob die richtige Deckung vorhanden ist.
*Der Autor arbeitet bei der Agrisano-Stiftung.