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Entlehnen von Fahrzeugen

Entsteht bei einem entlehnten Fahrzeug ein Schaden, ist dies versicherungstechnisch nicht ganz unproblematisch.

Jedes Fahrzeug muss über die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung versichert sein. Leiht sich ein Arbeitnehmender in der Freizeit von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug, sind Schäden gegenüber Dritten durch die Versicherung des Fahrzeughalters gedeckt.

Eventuell muss der Halter in seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherung einen Bonusverlust oder einen Selbstbehalt hinnehmen. Die daraus entstehende Mehrprämie und zumindest ein Teil des Selbstbehalts sind in der Regel über die Privathaftpflichtversicherung des Entleihers gedeckt – sofern er über eine solche verfügt. Schäden am ausgeliehenen Fahrzeug selbst sind im Rahmen einer freiwilligen Vollkaskoversicherung gedeckt.

Sofern für das entlehnte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht, wird der Schaden am entlehnten Fahrzeug selbst über diese gedeckt. Besteht keine Vollkaskoversicherung, hat der Entlehnende die Möglichkeit, eine Fremdlenkerversicherung als Zusatz in seiner Privathaftpflichtversicherung einzuschliessen. Diese deckt primär Schäden am entlehnten Fahrzeug und sekundär einen allfälligen Selbstbehalt und Bonusverlust aus der Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters, falls eine solche besteht und den Schaden trägt. Zu bedenken sind jedoch folgende häufigen Ausschlüsse der Fremdlenkerversicherung:

  • Schäden an Fahrzeugen des Arbeitgebenden oder einer Person, mit der man in Hausgemeinschaft lebt, sind nicht gedeckt. Somit schützt unter Umständen diese Versicherung den Lenkenden, sprich Angestellten, gerade nicht!
  • Regelmässiges Entlehnen ist nicht gedeckt, nur das gelegentliche. Was «gelegentlich» bedeutet und was nicht, definiert jede Versicherung unterschiedlich.

*Der Autor arbeitet bei der Agrisano-Stiftung. 

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