Ein Landwirt erhält nach dem von einem Lieferwagen-Katalysator verursachten Scheunenbrand keine Leistungen von der Versicherung des Fahrzeughalters. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde des Landwirts abgewiesen.
Der Brand ereignete sich im Oktober 2016 auf einem Bauernhof im Kanton Schwyz. Der Landwirt hatte Bauholz bestellt, das ihm mit einem Kleintransporter geliefert wurde. Nach der zweiten Fahrt blieb das Fahrzeug in der Scheune.
Die Untersuchung ergab, dass durch die Überhitzung des Katalysators unmittelbar nach dem Abstellen des Motors brennbares Material auf dem Boden der Scheune entzündet wurde. Der Landwirt verlangte für den entstandenen Schaden 30’000 Franken vom Haftpflichtversicherer des Lieferwagens.
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil erinnert das Bundesgericht daran, dass das einem Fahrzeug innewohnende Risiko durch das Strassenverkehrsgesetz (SVG) geregelt wird. Dieses sieht eine Kausalhaftung des Halters vor, wenn bei der Benutzung eines Fahrzeugs eine Person getötet oder verletzt oder ein Schaden verursacht wird.
Das Betriebsrisiko ergibt sich laut Bundesgericht aus dem Zerstörungspotenzial, das ein in Bewegung befindliches Fahrzeug darstellt. Gefährlich werde ein Motorfahrzeug daher nicht, weil es einen Motor habe. Vorliegend habe sich also nicht das Betriebsrisiko realisiert, das eine Kausalhaftung zur Folge habe.
Vielmehr sei der Brand dadurch entstanden, dass ein heisser Gegenstand unsachgemäss gelagert worden sei. Der Brand sei deshalb in sehr weitem Sinne eine Folge des Betriebs des Motorfahrzeugs. Allerdings spiele die Fortbewegung eine derart unbedeutende Rolle, dass der Brand nicht mehr vom Zweck des Strassenverkehrsgesetzes gedeckt sei.
(Urteil 4A_314/2022 vom 23.1.2023)