Die Agro Treuhand Rütti geht in einem Artikel auf ihrer Website auf die Grundzüge des landwirtschaftlichen Pachtrechts ein und spricht das Vorkaufsrecht an. Nach Beginn der zweiten Pachtperiode (6 Jahre bei landwirtschaftlichen Grundstücken, 9 Jahre bei landwirtschaftlichen Gewerben) verfüge der Pächter über ein Vorkaufsrecht am Pachtobjekt.
Der Pächter müsse aber Eigentümer eines Gewerbes sein, das im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegt. Und das Vorkaufsrecht sei demjenigen der Verwandten nachgeordnet, auch wenn diese keine Selbstbewirtschaftung ausüben. Weitere Tipps: «Zahlen Sie den Pachtzins immer pünktlich. Andernfalls kann der Verpächter den Pachtvertrag vorzeitig auflösen (nach entsprechender Androhung und 6 Monaten Frist).


