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Wer haftet bei Tierunfälle mit Alpvieh?

Wo Tier und Mensch aufeinandertreffen, kann es gerade beim Wandern zu Unfällen kommen. Wer haftet im Schadensfall?

Thomas Hauri* |

Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist festgehalten, dass für Wald und Weiden ein öffentliches Zutrittsrecht besteht. Dies gilt nicht nur für Biker und Wanderer, sondern beispielsweise auch für deren Begleithunde.

Das Aufeinandertreffen von Mensch und Tier ist nicht immer ungefährlich und kann insbesondere mit Alpvieh zu Unfällen führen. Häufig wird dann die Schuld beim Alpbetrieb gesucht. Doch wer haftet nun wirklich, wenn beispielsweise eine Person bei einer Wanderung auf der Alp von einer Mutterkuh verletzt wird?

Während der Sömmerung auf der Alp ist in der Regel der Alpbetrieb als Tierhalter zu betrachten und nicht der Eigentümer des Talbetriebs oder gar der angestellte Hirt. Aufgrund der milden Kausalhaftung nach Art. 56 OR haftet der Tierhalter für einen Schaden, wenn er nicht beweisen kann, dass er die nötige Sorgfaltspflicht für die Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere angewendet hat.

Die Ausgestaltung der gebotenen Sorgfalt ist vom Einzelfall abhängig. Der Tierhalter sollte daher immer eine individuelle Gefahrenbeurteilung machen. Warn- und Informationstafeln sind bei Wanderwegen unumgänglich. Weitere Massnahmen – wie das richtige Einzäunen – sind je nach Örtlichkeit ebenfalls notwendig.

Der Sorgfaltsbeweis ist vom Tierhalter bei jedem Schadenfall gesondert zu erbringen. Es wird empfohlen, für jede Weide, die an Wanderwege angrenzt, die dazugehörige Checkliste auszufüllen und regelmässig zu aktualisieren. Damit können mögliche Gefahren für Drittpersonen erkannt und das Einhalten der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 56 OR beurteilt werden.

Wer eine Alp bewirtschaftet, tut gut daran, seine Versicherungssituation durch eine Fachperson überprüfen zu lassen. Ein verantwortungsvoll handelnder Alpbetrieb sollte den Abschluss einer freiwilligen Betriebshaftpflicht als Muss erachten.

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