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Nahrungsergänzungsmittel: Werbung in EU eingeschränkt

Gesundheitsbezogene Werbung für Safranextrakt, Ginkgo und andere pflanzliche Inhaltsstoffe ist in der EU bis auf weiteres verboten. Vor allem für den wachsenden Markt mit Nahrungsergänzungsmitteln dürfte das Urteil spürbare Folgen haben.

awp |

Das Verbot gelte so lange, bis die EU-Kommission die werblichen Aussagen geprüft und in die dafür vorgesehen Liste aufgenommen habe, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Konkret geht es um ein Verfahren gegen die Hamburger Firma Novel Nutriology.

Unzulässige Angaben

Sie bewarb ein Nahrungsergänzungsmittel damit, dass es ein stimmungsaufhellendes Safranextrakt sowie ein Melonensaftextrakt enthalte, das Stressgefühle und Erschöpfung abbaue. Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und klagte.

Eigentlich regelt eine Liste der EU, welche gesundheitsbezogenen Angaben zulässig sind. Sie schreibt zum Beispiel vor, wann genau die Aussage rechtens ist, dass das Vitamin Biotin zu einer normalen Funktion des Nervensystems beiträgt.

Werbeaussagen zu «Botanicals» abgelehnt

Anträge, Werbeaussagen zu sogenannten Botanicals in diese Liste aufzunehmen, wurden von der zuständigen Behörde allerdings in grosser Zahl abgelehnt – auch mangels Studien. In der Folge setzte die Kommission die Prüfung von Aussagen zu «Botanicals» auf Eis. Ob diese noch nicht in die Liste aufgenommenen Werbeaussagen zulässig sind, war Kern des Verfahrens am EuGH.

Die Richterinnen und Richter verneinten das in ihrem Urteil. Ausnahmen seien möglich, sofern eine gesonderte Regelung bestehe. Das sei im vorliegenden Fall, der vom Bundesgerichtshof an den EuGH verweisen wurde, allerdings nicht der Fall.

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