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Nachhaltige Milch: Kompensation und Übergangsfrist

pb/blu |

 

Ab dem 1. Januar 2024 darf nur noch Schweizer Milch produziert, gehandelt und verarbeitet werden darf, die dem Nachhaltigkeitsstandard «Swissmilk Green» entspricht. Für Ausnahmefälle hat die Branchenorganisation Milch (BOM) nun die Kompensationsmöglichkeiten bekanntgegeben. Für Betriebe, die aufgeben oder der Umbau stockt, gibt es eine «Übergangsfrist».

 

Der Branchenstandard Nachhaltige Schweizer Milch wurde am 1. September 2019 eingeführt. Die Milchbauern müssen 10 Grundanforderungen sowie 2 Zusatzanforderungen erfüllen, damit ihre Milch den Standard erfüllt. Den Bauern wird ein Nachhaltigkeitszuschlag von 3 Rappen für Molkereimilch im A-Segment ausbezahlt, die den Standard erfüllt. Im Detailhandel werden seit September 2019 Milchprodukte teilweise mit einem Logo gekennzeichnet.

 

Ab dem 1. Januar 2024 gilt es ernst: Der Grüne Teppich wird verpflichtend. Die Branchenorganisation Milch bekennt sich dazu, dass ab Januar 2024 ausschliesslich Milch und Rahm produziert, gesammelt, verarbeitet und verkauft werden, die die Anforderungen des Grünen Teppichs erfüllen oder die als «Übergangsfrist» angemeldet sind.

 

 

Neuerungen

 

  • Die Kompensationen «Basis-Gesundheitsprogramm Rindvieh», «Sömmerung» und «8 Aren Wiesenfläche pro Kuh zur Frischverfütterung» stehen ab April zur Auswahl (mit Nachhaltigkeitszuschlag).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein Betrieb für eine fünfjährige «Übergangsfrist» registrieren (ohne Nachhaltigkeitszuschlag).
  • Bis Ende Dezember 2023 haben sich sämtliche Milchproduzenten, Erstmilchkäufer, Milchhändler und -verarbeiter für den Grünen Teppich angemeldet.
  • Ab Januar 2024 braucht es somit keine Massenbilanz mehr. 

 

Es gibt jedoch Betriebe, die diese Massnahmen nicht erfüllen können. Für diese Betriebe hat die BOM nun Lösungen definiert. «Dies beinhaltet insbesondere sehr hohe Anforderungen für die Tiergesundheit oder eine Sömmerung auf der Alp», teilt die BOM am Montagabend mit. Auch Betriebe, die eine Betriebsaufgabe oder eine Betriebsübergabe planen, haben einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen für die sogenannte «Übergangsfrist» vorzulegen.

 

Kompensationsmöglichkeiten

Milchwirtschaftsbetriebe, die Schwierigkeiten haben, sich an einem der Tierwohlprogramme des Bundes (BTS, RAUS oder Weidebeitrag) und somit am Grünen Teppich zu beteiligen, haben die Möglichkeit, zwischen drei Kompensationen zu wählen, sogenannte Kompensationsmöglichkeiten. Diese Betriebe erhalten den Nachhaltigkeitszuschlag.

1. Basis-Gesundheitsprogramm Milchvieh: 
Der Milchproduktionsbetrieb verpflichtet sich jährlich, zusammen mit dem Bestandestierarzt, den Check zum Basis-Gesundheitsprogramm Milchvieh durchzuführen. Der Beleg für den ersten Check ist, vom Betriebsleiter und vom Bestandestierarzt unterschrieben, bis spätestens Ende Dezember 2023 bei der BOM einzureichen. Zudem erhalten die Milchkühe dieser Betriebe während der Vegetationsperiode monatlich 26-mal Zugang zu einem Auslauf. Während der Winterfütterungsperiode erhalten sie mindestens 30-mal Auslauf, wobei sie gemäss Tierschutzverordnung höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben dürfen.

 

2. Sömmerung:
Die Milchkühe werden jedes Jahr während mindestens 80 Tage gesömmert (Sömmerungsbetrieb gemäss TVD). Befinden sich die Kühe nicht auf der Alp, erhalten sie im Winter monatlich 13 Mal Zugang zu einer Auslauffläche, im Sommer sind es monatlich 26 Mal.

 

3. Wiesenfläche pro Kuh zur Frischverfütterung:
Pro Kuh werden mindestens 8 Aren Wiesenfläche zur Frischverfütterung genutzt (Eingrasen oder Weide). Zudem erhalten die Milchkühe im Winter monatlich 13- und im Sommer monatlich 26-mal Zugang zu einem Auslauf.

 

Betriebe, die eine der Kompensationen wählen, registrieren sich bis Ende Dezember 2023 per Selbstdeklaration bei dbmilch.ch. «Sie sind dann für den Grünen Teppich angemeldet, und sie haben ab dem Folgemonat Anrecht auf den Nachhaltigkeitszuschlag», schreibt die BOM auf ihrer Website. Für die Kompensation «Basis-Gesundheitsprogramm Milchvieh» gilt dies erst, wenn der erforderliche Nachweis bei der BO Milch eingegangen ist.

 

«Übergangsfrist»

 

Mit der Übergangsfrist will die BOM vor allem ältere Betriebsleitende ansprechen. Ihnen soll es während einer fünfjährigen Übergangsfrist möglich sein, Milch zu produzieren, ohne dass sie noch in ein Stallbauprojekt investieren müssen. «Die Massnahme unterstreicht unter anderem den Aspekt der Sozialverträglichkeit des Grünen Teppichs», schreibt die BOM.

 

«Milch aus «Übergangsfrist»-Betrieben erfüllt die Anforderungen des Grünen Teppichs nicht», schreibt die BOM. Somit wird dafür kein Nachhaltigkeitszuschlag bezahlt. Hingegen wird sie auch nach dem 31. Dezember 2023 – dem Ende der Massenbilanz des Grünen Teppichs – gesammelt und verarbeitet.

 

Die Option «Übergangsfrist» steht ebenfalls Betriebsleitenden offen, die ein Milchviehstallprojekt planen, das den Anforderungen von BTS, RAUS oder Weidebeitrag entspricht, und Betriebsleitenden, deren Stallbauprojekt stockt. Die «Übergangsfrist» ist bis zum 31. Dezember 2028 begrenzt. Um die Anforderungen der «Übergangsfrist» zu erfüllen, ist einer der folgenden Punkte nachzuweisen:

 

  • Alter der betriebsleitenden Person (offizielles Dokument).
  • betriebsspezifische Beratung für die Hofübergabe (Bestätigung der Beratungsstelle)
  • eingereichtes Baugesuch (amtliche Bestätigung, dass das Baugesuch eingereicht wurde, mit einem Beschrieb des Bauvorhabens).
  • Kopie der Pläne für Bauprojekt (wenn möglich A4-Format).

 

Kriterien «Swissmilk green»

 

Der grösste Teil der Schweizer Milchproduzenten erfüllt die Vorgaben von Swissmilk green. Rund 40 Vertreter von Milchproduktions-Organisationen, Verarbeiter, Grossverteiler sowie der Schweizer Tierschutz haben die Charta für den Branchenstandard nachhaltige Schweizer Milch 2019 unterzeichnet. Die zwingenden Anforderungen im Bereich Tierwohl (5 Anforderungen), Fütterung (2) und Weitere (3) wurden im Herbst 2018 bekanntgegeben. Bei den zusätzlichen acht Anforderungen, die im Sommer 2019 kommuniziert wurden, müssen die Bauern zwei Kriterien auswählen und erfüllen.

 

 

Zwingende 10 Anforderungen 

 

Fünf Anforderungen aus dem Bereich Tierwohl

 

RAUS-BTS: Die Kühe müssen an einem der beiden (oder beiden) Tierwohlprogramme des Bundes teilnehmen. BTS steht für besonders tierfreundliche Stallhaltung, RAUS steht für regelmässigen Auslauf. 
Kälberhaltung: Die Mindesthaltedauer auf dem Geburtsbetrieb beträgt bei allen geborenen Kälbern 21 Tage. 
Mindestmelkintervall: Die Kühe müssen mindestens zweimal pro Tag gemolken werden. 
Einhaltung Richtlinien ASR: Die Tierhalter, welche mit ihren Tieren an Schauen und Aus-stellungen gehen, müssen sich verpflichten, die Richtlinien ASR einzuhalten.
Keine Trächtigkeit bei Schlachtkühen: Bei Schlachtkühen muss die Nicht-Trächtigkeit nachgewiesen gemäss der Branchenregelung Proviande eingehalten werden.

 

Zwei Anforderungen im Bereich Fütterung

 

Sojaschrot: Falls Sojaschrot in der Fütterung verwendet wird, muss dieses nachweislich aus nachhaltigen Quellen stammen.
Palmfett und Palmöl: Die Fütterung der Milchkühe kommt zu 100% ohne Palmfett oder -öl aus.

 

Drei weitere Anforderungen

 

Antibiotikaeinsatz: In der tiermedizinischen Behandlung dürfen ohne tierärztliche Anordnung keine kritischen Antibiotika verwendet werden, welche wegen der möglichen Resistenzbildung in der Humanmedizin umstritten sind.
Biodiversität: Das Bundesprogramm ÖLN muss erfüllt werden. Dies bedeutet, dass in der Regel mindestens 7% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche besondere Leistungen zur Biodiversität erfüllen.
Name der Kuh und Kalb: Jede Kuh hat ab Geburt einen Namen, welcher in der TVD eingetragen ist. Damit wird die für den Familienbetrieb typische Beziehung Tierhalter zum Tier zum Ausdruck gebracht.

 

8 Zusatzanforderungen (2 davon müssen die Bauern erfüllen)

 

RAUS und BTS
Ein Zusatzkriterium gilt als erfüllt, wenn der Milchbauer an den Bundes-Tierwohlprogramme BTS (besonders tierfreundliche Stallhaltung) und RAUS (regelmässigen Auslauf) teilnimmt.
Lebetagleistung
Im Talgebiet: Mehr als 8 kg Milch als Durchschnitt über die ganze Herde.
Im Berggebiet: Mehr als 6 kg Milch als Durchschnitt über die ganze Herde.
Antibiotika
Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika bei Milchkühen. Als Beispiel angefügt werden Trockenstellen, Gebärmuttervorfall oder Mortellaro.
Komplementärmedizin
Im Krankheitsfall Anwendung von komplementärmedizinischen Methoden wie Homöopathie oder Phytotherapie.
Soziale Absicherung
Die Entlöhnung von Familienarbeitskräften wird dokumentiert.
Anerkannter Lehrbetrieb
Weiterbildung
Das Betriebspersonal besucht mindestes während einem halben Tag pro Jahr eine Weiterbildung.
SchuB
Der Betrieb bietet mindestens einmal pro Jahr Schule auf dem Bauernhof an.

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