Im Prozess, den Uniterre-Präsident Maurus Gerber gegen die ELSA wegen der Verkäsungszulagen
angestrebt hat, habe ihm das Kreisgericht Broye in erster Instanz rechtgegeben, schreibt die bäuerlichen Organisation Uniterre in einer Medienmitteilung.
Der Präsident von Uniterre und pensionierter Milchproduzent hat einen Rechtsstreit gegen den Milchverarbeiter ELSA eröffnet. Der Gerichtspräsident stellt fest, dass das jetzige System der Auszahlung der Verkäsungszulage nicht ordnungsgemäss funktioniert, und dass ELSA dies zu Ihren Gunsten ausnützt.
Grossteil der Prämien kommt in der Realität nicht an
Die ELSA (Estavayer Lait SA) liefert als Schlüsselpartner im Ultrafrisch-Bereich vor allem Milchprodukte für die Migros. Das Landwirtschaftsgesetz sehe vor, dass den Produzenten eine Prämie ausgezahlt werde (Art. 6
Bst. b der Milchpreisstützungsverordnung (MSV) und Art. 38 des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft (LwG›, heisst es weiter in der Mitteilung. Diese Prämie habe zum Ziel, den Preis für Industriemilch nach der Liberalisierung des Käsemarktes (Juni 2007) zu stabilisieren. Sie sollte für eine hochwertige Käseverarbeitung im A-Segment gezahlt werden.
Das Problem sieht Maurus Gerber jedoch darin, dass ein Grossteil dieser Prämie in der Realität gar nicht bei den Produzentinnen ankomme. Deshalb hat Maurus Gerber einen Rechtsstreit gegen den Milchverarbeiter ELSA eröffnet.
Gericht heisst Klage gut
In seinem Urteil gibt der Gerichtspräsident Maurus Gerber teilweise Recht. Er heisst die Klage zur
Zahlung der Verkäsungszulage gut, anerkennt indessen, dass ELSA nicht in der Lage ist, den
Warenfluss zu rekonstruieren, um die genaue Verwendung der Milch von Gerber zu belegen.
Als zentrales Element gilt, dass die monatlichen Milchabrechnungen keine Verkäsungszulagen
ausweisen. Demgegenüber ist die Migros-Tochter ELSA der Ansicht, dass diese Zulagen integrierter
Bestandteil des Basismilchpreises sind. Dies widerspricht der aktuellen Gesetzgebung, die von
«Zulagen» spricht, die auf der Milchabrechnung separat ausgewiesen werden müssen.
Kontrolle ist nicht garantiert
Weiter heisst es in dem Schreiben von Uniterre, dass das Gericht ebenfalls festgestellt habe, dass das Kontrollverfahren des Bundesamt für Landwirtschaft BLW nicht garantieren könne,
dass die Verkäsungszulagen effektiv den Produzenten zugutekommen.
Da ELSA die Auszahlung der Verkäsungszulage an Maurus Gerber nicht belegen konnte, muss sie den anteilsmässig errechneten Betrag im Nachhinein überweisen sowie für sämtliche Gerichts- und Verfahrenskosten aufkommen. Das Urteil wird jedoch erst rechtskräftig, wenn die 30-tägige Einsprachefrist unbenutzt verstreicht.
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