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Poulet-Mast: Kein Quellenschutz

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der sich mit Verweis auf den Quellenschutz bei Medienschaffenden dagegen wehrte, dass die Berner Strafverfolgungsbehörden bei ihm beschlagnahmte Geräte und Datenträger durchsuchen dürfen. Dem Mann wird vorgeworfen, in Hühner-Mastbetriebe eingedrungen zu sein und dort Bildaufnahmen gemacht zu haben.

 

 

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der sich mit Verweis auf den Quellenschutz bei Medienschaffenden dagegen wehrte, dass die Berner Strafverfolgungsbehörden bei ihm beschlagnahmte Geräte und Datenträger durchsuchen dürfen. Dem Mann wird vorgeworfen, in Hühner-Mastbetriebe eingedrungen zu sein und dort Bildaufnahmen gemacht zu haben.

Wie aus einem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, soll sich der Mann in den Kantonen Bern, Freiburg und Waadt unbefugt Zugang zu fünf Hühner-Mastbetrieben verschafft haben. Ihm wird unter anderem Hausfriedensbruch, Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre durch Aufnahmegeräte und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen.

Im Oktober vergangenen Jahres führte die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau BE in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten durch. Weil sich der Mann auf den journalistischen Quellenschutz berief, wurden die beschlagnahmten Geräte und Datenträger versiegelt. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft erlaubte das Zwangsmassnahmengericht den Strafbehörden die Untersuchung des Materials.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen, weil der Mann selbst Beschuldigter im vorliegenden Verfahren ist. Es würde dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes widersprechen, wenn ernsthaft verdächtigte Medienschaffende in dem Sinne privilegiert würden, dass bei ihnen kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung von untersuchten Delikten sichergestellt und durchsucht werden dürfte, schreibt das Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer bezeichnete sich in seiner Beschwerde als freischaffender Publizist, der sich beruflich mit der Publikation von Informationen befasse. Das der Strafuntersuchung zugrunde liegende Videomaterial habe er von dritter Quelle erhalten, heisst es im Urteil des Bundesgerichts. Er habe das Material lediglich an die Redaktion des Schweizer Radio und Fernsehens SRF weitergeleitet.

(Urteil 1B_550/2018 vom 06.8.2019)

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