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Raumplanungsgesetz in Nationalratskommission umstritten

Die Umweltkommission des Nationalrates (UREK) empfiehlt ihrem Rat, am Raumplanungsgesetz Änderungen vorzunehmen: Die Kantone sollen bei Umzonungen zwischen Abgabe und Flächenausgleich wählen können.

sda |

 

 

Die Umweltkommission des Nationalrates (UREK) empfiehlt ihrem Rat, am Raumplanungsgesetz Änderungen vorzunehmen: Die Kantone sollen bei Umzonungen zwischen Abgabe und Flächenausgleich wählen können.

Es geht um den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative  «Raum für Mensch und Natur», die ein 20-jähriges Moratorium für neue  Bauzonen fordert. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, will jedoch  die Zersiedelung mit einer Verschärfung des Raumplanungsgesetzes  bekämpfen.

Ziel ist es, das Kulturland besser zu schützen. Die Kantone  sollen bei der Ausgestaltung ihrer Richtpläne künftig weniger frei  sein. Der Ständerat hat die Vorlage des Bundesrates ergänzt: Nach  seinem Willen sollen Kantone eine Mehrwertabgabe von mindestens 25  Prozent erheben müssen, wenn Boden neu einer Bauzone zugewiesen wird.

Kantone sollen wählen können

Im Ständerat wurden Zweifel an der Verfassungsmässigkeit einer  solchen vom Bund festgelegten Abgabe laut. Eine Mehrwertabgabe  kennen bisher nur die Kantone Neuenburg und Basel-Stadt. Die  Nationalratskommission schlägt nun vor, dass die Kantone wählen  können. Sie sollen entweder eine Mehrwertabgabe erheben oder eine  Pflicht zu einem Flächenausgleich vorsehen müssen.

Beim Flächenausgleich müsste für jedes neu einer Bauzone  zugewiesene Land eine Fläche mit gleicher Ausdehnung und mindestens  gleicher landwirtschaftlicher Ertragsmöglichkeit der  Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Die Kommission stimmte dieser  Regelung mit 14 zu 12 Stimmen zu, wie die Parlamentsdienste am  Dienstag mitteilten.

Bedarf im Voraus festlegen

In einem anderen Punkt schloss sich die Nationalratskommission  knapp - mit 12 zu 11 Stimmen - dem Ständerat an. Die Kantone sollen  dazu verpflichtet werden, den vorhersehbaren Bauzonenbedarf für die  kommenden Jahre festzulegen. Die Bauzonen sollen so definiert  werden, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre  entsprechen.

Einstimmig beantragt die Kommission, den Grundsatz der  Landschaftsschonung so zu ergänzen, dass nicht nur genügend Flächen  geeigneten Kulturlandes, sondern insbesondere Fruchtfolgeflächen  erhalten bleiben.

Umbau von Bauernhäusern

Weiter hat die UREK Änderungen an einem Gesetzesentwurf  vorgenommen, mit welcher sie die Regeln für den Umbau von  Bauernhäusern lockern will. Sie reagierte damit auf die Ergebnisse  der Vernehmlassung. Die Vorlage geht auf eine Standesinitiative aus  St. Gallen zurück.

Heute dürfen nicht als Bauern tätige Personen Wohngebäude im  ländlichen Gebiet ausserhalb von Bauzonen nur dann umbauen,  abbrechen oder wiederaufbauen, wenn die Gebäude bereits vor dem 1.  Juli 1972 nicht von Bauern genutzt wurden. Waren die Gebäude vor  diesem Stichtag von Bauern bewohnt, ist eine Umnutzung verboten.

Energetische Sanierung möglich

Nach dem nun verabschiedeten Vorschlag der UREK soll es künftig  keine Rolle mehr spielen, ob ein Gebäude früher von Bauern bewohnt  war. Wichtig soll viel mehr das äussere Erscheinungsbild sein.  Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild sollen nur möglich sein,  wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische  Sanierung nötig sind.

Ebenfalls erlaubt wären Veränderungen, die darauf ausgerichtet  sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Die Kommission  hält fest, ihr sei es ein Anliegen, dem schleichenden Verlust des  Charakters der landwirtschaftlich geprägten Landschaften  entgegenzuwirken.

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