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Regeln für Spritzgeräte ausserhalb ÖLN verschärft

mgt/blu |

 

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung von Mittwoch Änderungen an drei Verordnungen im Umweltbereich genehmigt. Auch die Landwirtschaft wird tangiert. Grosse Spritzgeräte, die ausserhalb des ÖLN eingesetzt werden, müssen neu einen Spülwassertank mitführen und mindestens alle drei Kalenderjahre geprüft werden.

 

Mit der Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung will der Bundesrat das Schutzniveau erhöhen. 

 

Die neuen Anforderungen für Sprühgeräte, die ausserhalb des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und ausserhalb der Landwirtschaft eingesetzt werden, werden von den Kantonen und Branchenverbänden allgemein akzeptiert. Die Abschaffung der Ungleichbehandlung zwischen ÖLN- und nicht ÖLN Verwendungen werde besonders begrüsst, heisst es in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung.

 

«Die meisten beruflichen Anwender der betroffenen Spritzgeräte sind heute schon verpflichtet, ihre Spritzgeräte kontrollieren zu lassen. Ebenso sind meisten vorhandenen Geräte bereits mit einem Spülwassertank ausgerüstet, auch diese, die nicht dem ÖLN unterliegen», heisst es weiter. Durch die Ausdehnung dieser Vorschriften auf Anwender, die nicht dem ÖLN unterstehen, sind nur wenige Geräte zusätzlich betroffen.

 

Pflanzenschutzmittelverordnung

 

Spritzgeräte ausserhalb des ÖLN

 

Art. 61 Abs.4
Das Mitführen eines Spülwassertanks ermöglicht die Reinigung des Spritzgerätes auf der behandelten Fläche unmittelbar nach der Anwendung, wodurch verhindert wird, dass Reste von Pflanzenschutzmitteln später auf andere Flächen und schliesslich durch Abschwemmung oder über die Kanalisation in die Gewässer gelangen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Pflicht zum Mitführen eines Spülwassertanks und zur Reinigung der Geräte auf der behandelten Fläche für alle zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt gelten, nicht nur für Geräte, die im Rahmen des ÖLN eingesetzt werden.

 

Art. 61 Abs. 5
Zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln werden grösstenteils in der Landwirtschaft im Rahmen des ÖLN eingesetzt und müssen alle drei Jahre geprüft werden. Es gibt aber innerhalb und ausserhalb der Landwirtschaft Anwender, die nicht dem ÖLN unterliegen und deren Geräte somit nicht regelmässig kontrolliert werden, zum Beispiel in Gärtnereien, durch Gemeinden und auf Sportplätzen. Die vorgeschlagene Regelung legt fest, dass alle für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle geprüft werden müssen, wie dies heute für Betriebe im ÖLN vorgeschrieben ist und von verschiedenen Label-Organisationen verlangt wird. Bei der Prüfung festgestellte Mängel müssen innerhalb einer vom Kanton gesetzten Frist behoben werden.

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