Am 5. Oktober kommunizierte der Kanton Bern, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe für den Abschuss eines Wolfs im Berner Jura. Dies, weil gemäss Konzept Wolf Schweiz in Gebieten mit früherer Wolfspräsenz nur ausreichend geschützte Tiere zum Abschusskontingent für einen Einzelwolf zählen.
In den letzten Tagen habe das Bundesamt für Umwelt (Bafu) die Einteilung der Gemeinden überprüft, in denen es Risse gegeben habe, teilt der Kanton heute mit. In einem Schreiben an den Kanton Bern am 24. Oktober 2023 hält das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) von Bundesrat Albert Rösti fest: «Eine Überprüfung der erwähnten Karte ergab, dass die Einteilung der betroffenen Gemeinden des Berner Juras in die Zone mit Wolfspräsenz (grüne Zone) nicht gerechtfertigt erscheint. In diesen Gemeinden gab es seit der Rückkehr des Wolfes in die Schweiz im Jahre 1995 bis zur aktuellen Riss-Serie keine Schäden durch Wölfe.» Deshalb gehören diese Gemeinden gemäss Bundesamt für Umwelt neu zur Zone ohne bisherige Wolfspräsenz. Das heisst, dass auch ungeschützte Tiere zum Abschusskontingent gezählt werden.
Damit ändere sich kurzfristig die rechtliche Ausgangslage für den Berner Jura, heisst es weiter im Mitteilungstext.. Die Voraussetzungen für eine Abschussverfügung seien neu wegen den hohen Risszahlen gegeben. Der Kanton Bern verfüge darum den Abschuss eines Einzelwolfs mit folgenden Auflagen:
- Der Perimeter ist auf die Gemeinden Corgémont, Cormoret, Court, Courtelary, Orvin, Perrefitte, Roches, Renan und Saicourt beschränkt.
- Sollte es innert der Abschussperiode in einer angrenzenden Gemeinde zu einem Riss kommen, wird der Perimeter entsprechend ausgedehnt.
- Der Wolf darf nur geschossen werden, wenn sich an seinem Standort gleichzeitig Schafe oder Ziegen aufhalten oder wenn er nach einem Riss zum Kadaver zurückkehrt. Damit soll verhindert werden, dass ein falsches Individuum erlegt wird, da das betroffene Gebiet möglicherweise von verschiedenen Wölfen frequentiert wird.
Die Verfügung ist bis am 24. Dezember 2023 befristet.
Gegen die Abschussverfügung können beschwerdeberechtigte Verbände Beschwerde führen. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung jedoch entzogen.
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