Der Beschwerdeführer hatte die Vignette mit einer doppelseitigen Klebefolie wieder angeklebt, nachdem sie sich von der Windschutzscheibe gelöst hatte. Bald fiel sie wieder ab. Diesmal brachte er sie mit einem «Permanent-Kleber» an, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Mitte Dezember 2022 wurde der Mann am Zoll in Rheinfelden AG angehalten. Die Zollbeamten stellten fest, dass die Vignette problemlos entfernt werden konnte und zeigte den Mann an. Das Aargauer Obergericht verurteilte ihn wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von 300 Franken.
Vorsatz notwendig
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes gutgeheissen und den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss prüfen, ob der Beschuldigte sich in einem so genannten Rechts- oder Sachverhaltsirrtum befand. Für eine Verurteilung in diesem Zusammenhang muss Vorsatz vorliegen.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Vignette vor der Benutzung einer Autobahn direkt auf das Fahrzeug geklebt werden muss und danach nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden darf. Ausserdem ist sie nicht mehr gültig, wenn sie nach dem Aufkleben vom Fahrzeug gelöst worden ist.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Autolenker vorsätzlich und in vollem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlung handelte. Das Aargauer Obergericht liess diese Frage unbeantwortet. (Urteil 6B_863/2023 vom 25.6.2025