Als ein Aargauer Bauer im Mai letzten Jahres 98 Schweine im Schlachtablieferte, stellte man im Schlachtbetrieb fest, dass die Schweine verletzt waren. Eines der Schweine konnte nicht mehr gehen. Es konnte die Hinterbeine nicht belasten und dadurch auch nicht mehr aufstehen, wie die «Aargauer Zeitung» schreibt.
«Das Schwein versuchte, sich auf den Vorderbeinen vorwärtszuziehen», heisst es gemäss der Zeitung in einem Strafbefehl, der kürzlich rechtskräftig wurde. Das Schwein musste sofort notgeschlachtet werden, wie die Staatsanwaltschaft festhält.
Abszess öffnete sich
Auch ein zweites Tier musste laut der «Aargauer Zeitung» sofort getötet werden: Das Schwein hatte «an der linken Vordergliedmasse eine massive Entzündung der Klaue mit bereits eröffnetem alten Abszess». Die gesamte Klaue sei hochgradig geschwollen gewesen, steht im Strafbefehl geschrieben. Dadurch habe das Schwein starke Schmerzen gehabt.
Bei einem dritten Tier wurde ein etwa 20 cm grosser Abszess an der linken Brustwand und ein noch etwas grösserer eitriger Abszess am rechten Knie festgestellt. «Der Abszess am Knie öffnete sich während des Abladens», schreibt die Staatsanwaltschaft nach Angaben der Zeitung.
Beschreibung wird dem Zustand nicht gerecht
Auf dem Begleitdokument vermerkte der Bauer lediglich «1 x Schwein mit 2 Abszessen, 1 x schlechter Gang». Dies werde «dem Ausmass der Veränderung bei weitem nicht gerecht», heisse es im Strafbefehl weiter.
Aufgrund der deutlich sichtbaren Veränderungen der Tiere, die schon seit längerer Zeit bestanden hätten, hätte der Beschuldigte merken müssen, wie schlecht der Gesundheitszustand der Tiere war. Er hätte die betroffenen Schweine tierärztlich betreuen oder notschlachten lassen müssen, um ihnen Schmerzen und Leiden zu ersparen oder diese zumindest zu verringern.
Nicht ein Erstdelikt
Die Staatsanwaltschaft spricht laut der «Aargauer Zeitung» für die fahrlässige Tierquälerei eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 110 Franken aus und setzt die Probezeit auf vier Jahre fest. Dies weise laut der Zeitung darauf hin, dass es sich nicht um ein Erstdelikt handelt. Sonst beträgt die Probezeit im Normalfall zwei Jahre. Zu der bedingten Geldstrafe kommt eine Busse über 700 Franken und Gebühren von 850 Franken.