Das Projekt sah den Umbau des bestehenden Alp- und Stallgebäudes in eine SAC-Hütte mit Sommerbetrieb vor. Geplant waren 54 Gästebetten und eine Küche. Heute umfasst das Touristenlager rund 25 Betten, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
«Wertvoller Lebensraum»
Die SAC Sektion Engiadina Bassa Val Müstair hätte die nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gebäude in eine SAC-Hütte umbauen und damit seinen Gästen ein Naturerlebnis in dieser Naturlandschaft ermöglichen. Insgesamt sollten 2,5 Mio. Fr, investiert werden. Die Alp liegt auf 2100 m.ü.M.
Von den Umweltorganisationen wurde die Umnutzung der Alp abgelehnt. «Die Val Mora ist eines der letzten Wildnis-Gebiete im Alpenraum», schrieben der WWF Graubünden, Pro Natura Graubünden und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz im Jahr 2021 in einer gemeinsamen Mitteilung. Die Landschaft dieses Seitentals in der Val Müstair sei geschützt. Sie biete vielen seltenen und bedrohten Wildtierarten äusserst wertvolle Lebensräume.
Keine Notunterkunft
Die Krux liegt in der Tatsache, dass die Gebäude in der Landwirtschaftszone liegen. Es bedarf deshalb einer so genannten Standortgebundenheit des Projekts. Das Bundesgericht stützt die Sicht der Beschwerdeführer sowie des Bundesamtes für Umwelt (Bafu), wonach dies nicht gegeben ist.
So hielt das Bafu in seiner Stellungnahme fest, dass SAC-Hütten namentlich als Notunterkünfte oder als Ausgangspunkte für Touren dienten, die ohne die Unterkunft gar nicht unternommen werden könnten. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann seien solche Unterkünfte wie «gewöhnliche» Hotels an einem Standort innerhalb der Bauzonen zu errichten.
Bequemere Erreichbarkeit kein Grund
Aus alpinistischer Sicht gebe es zudem keine Notwendigkeit für die Hütte. Sämtliche Touren könnten das ganze Jahr problemlos vom Haupttal aus geführt werden.
In seinen Ausführungen hält das Bundesgericht weiter fest, die bloss bequemere Erreichbarkeit des Tals für eine potentielle Zielgruppe sei kein ausreichender Grund, um die Standortgebundenheit des Vorhabens zu bejahen. Es reiche deshalb nicht, wenn das Val Mora für weniger trainierte Wandersleute und Familien mit Kindern nicht oder nur in eingeschränkten Rahmen erreichbar sei.
(Urteil 1C_623/2022 vom 9.12.2024)
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