Die Gemeindeversammlung von Flühli LU hat nicht ausreichend Bauland rückgezont. Damit die Ortsplanung des gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat der Regierungsrat des Kantons Luzern zusätzliche Rückzonungen angeordnet.
Flühli ist eine der von 21 Luzerner Gemeinden, welche über einen zu grossen Vorrat an Bauland hatten. An der Gemeindeversammlung vom 23. Mai 2022 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli eine Ortsplanungsteilrevision zu den Rückzonungen, bestehend aus den fünf Zonenplänen Flühli Dorf, Sörenberg, Rischli, Südelhöchi-Rischli und Wagliseibode.
Im Einspracheverfahren beantragten zahlreiche Grundeigentümerinnen und -eigentümer, von einer Rückzonung ihrer Grundstücke abzusehen. Die Gemeindeversammlung hiess viele dieser Einsprachen gut. Die Ortsplanung der Gemeinde Flühli entspreche mit dem Verzicht auf Rückzonungen nicht dem Raumplanungsgesetz des Bundes, teilte die Luzerner Staatskanzlei am Montag mit. Der Regierungsrat habe deswegen bei jedem einzelnen nicht rückgezonten Grundstück geprüft, ob eine Rückzonung zweck- und verhältnismässig sei.
Das Verdikt des Regierungsrats ist klar. Nur gerade bei zwei Grundstücken hält er einen Verzicht auf eine Rückzonung und damit den Beschluss der Gemeindeversammlung «gerade noch als vertretbar». Bei allen übrigen habe er die Rückzonung in dem Umfang angeordnet, wie sie der Gemeinderat beantragt hatte.
Bei der Frage, ob der Regierungsrat in solchen Fällen Rückzonungen anordnen kann oder gar muss, stützt er sich auf ein Rechtsgutachten vom Januar 2022. Die Staatskanzlei weist darauf hin, dass der Regierungsrat gemäss dem Gutachten befugt sei, solche Rückzonungen anzuordnen. Diese Massnahme verletze die Gemeindeautonomie nicht, sondern sie setze übergeordnetes Recht durch und sorge für eine Gleichbehandlung der Gemeinden.
Die Bauzonen einer Gemeinde dürfen maximal den Bedarf an Bauland für die nächsten 15 Jahre abdecken. Mit der Verkleinerung von überdimensionierten Bauzonen soll der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert werden.