Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rickenbach nahmen am 28. November 2021 die Gemeindeinitiative «Erhaltet den Stierenberg – keine Windkraftanlage auf unserem Hausberg» an. Aufgrund der Initiative wurde die Ortsplanung entsprechend angepasst und eine Schutz- und Erholungszone Stierenberg geschaffen, in welcher Windenergieanlagen verboten sind.
Bauverbote im Einzelfall gerechtfertigt
Diese Teilrevision der Ortsplanung hätten die Rickenbacher Stimmberechtigten am 3. März 2024 an einer Urnenabstimmung angenommen und der Gemeinderat habe die angepasste Ortsplanung dem Regierungsrat in der Folge zur Genehmigung eingereicht, heisst es in einer Mitteilung des Kantons Luzern. Der Regierungsrat halte fest, dass grundsätzlich Bauverbote zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall gerechtfertigt sein können. Voraussetzung ist hierbei eine Interessensabwägung.
Interessensabwägung
Im vorliegenden Fall geht es um eine Interessenabwägung zwischen dem kommunalen Schutzinteresse und dem öffentlichen Interesse am Bau von Windenergieanlagen. Im Sinne von Art. 10 des Energiegesetzes (EnG) des Bundes wird der Windenergienutzung und ihrem Ausbau in einer solchen Interessenabwägung ein besonders hohes Gewicht und ein nationales Interesse beigemessen. Ein generelles Verbot von Windenergieanlagen steht somit dem nationalen Interesse und der im Einzelfall zu ermöglichenden Interessenabwägung entgegen.
Weiter heisst es, dass ein solches Verbot somit übergeordnetem Recht und der Richtplanung widerspreche. Aus diesen Gründen kann der Regierungsrat die Änderung des Zonenplans und des dazugehörenden Bau- und Zonenreglements nicht genehmigen.