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Rückerstattung der Mineralölsteuer beantragen

mgt/blu |

 

Noch bis Mitte Januar kann für verbrauchte Treibstoffe die Rückerstattung der Mineralölsteuer beantragt werden. Die Steuer wird auf die durchschnittlich auf dem Betrieb verbrauchte Treibstoffmenge zurück­erstattet.  

 

Die Mineralölsteuer (Steuer) wird auf der Treibstoffmenge rückerstattet, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch). Die Rückerstattung wird nur gewährt, sofern der Bewirtschafter oder in dessen Auftrag Drittpersonen (z. B. Lohnunternehmer) für die Bewirtschaftung der in- und ausländischen Betriebsflächen in der Schweiz versteuerten Treibstoff verwenden.

 

Um den Normverbrauch festzulegen, wird zuerst die Flächenziffer ermittelt, welche die Grösse und die Art der bewirtschafteten Flächen wiedergibt. Die Flächenziffer (mit einem Korrekturfaktor versehen) wird alsdann mit einem Standardwert (für Benzin 130 Liter, für Dieselöl 100 Liter) multipliziert.

 

Die Steuer wird dem Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Ausnahme von Alpkorporationen und Sömmerungsbetrieben rückerstattet, heisst es im Merkblatt des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Als Bewirtschafter gilt die Person, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Der Bewirtschafter erhält die Steuerrückerstattung für sämtliche selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten landwirtschaftlichen Arbeiten. Lohnunternehmen und Bewirtschafter, die mit ihren Maschinen und Fahrzeugen für Dritte Arbeiten verrichten, können für diese Arbeiten keine Steuerrückerstattung geltend machen.

 

Das Rückerstattungsgesuch ist jeweils bis am 15. Januar des Folgejahres einzureichen. Die Oberzolldirektion (OZD) stellt die Rückerstattungsanträge den bisherigen Bezügern der Rückerstattung direkt zu. Änderungen von Postadressen und Bankverbindungen – beispielsweise nach erfolgter Hofübernahme - sind zu über­prüfen und allenfalls zu berichtigten.

 

Verspätet eingereichte Gesuche können noch für zwei vorangegangene Kalenderjahre berücksichtigt wer­den. Für weiter zurückliegende Jahre ist der Anspruch verwirkt

 

- > Mehr Informationen gibt es in diesem Formular

 

Formulare 46.20a /46.20b Steuerrückerstattungsgesuch für in der Landwirtschaft verbrauchte Treibstoffe: nur auf schriftliche (mailto:[email protected]) oder telefonische (058 462 65 47) Bestellung.

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