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«Schaurichter darf zu volle Euter abstrafen»

Übervolle Euter gaben in der letzten Schausaison viel zu diskutieren. Der Ehrenkodex der Arbeits-gemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) greife, so Geschäftsführer Matthias Schelling. Er appelliert an alle Akteure.

 

 

Übervolle Euter gaben in der letzten Schausaison viel zu diskutieren. Der Ehrenkodex der Arbeits-gemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) greife, so Geschäftsführer Matthias Schelling. Er appelliert an alle Akteure.

«Schweizer Bauer»: Zu volle Euter an der Arc Jurassien oder an der Expo Bulle sorgten im Frühling für negative Schlagzeilen und stellten die ganze Schauszene in ein schlechtes Licht. Was will die ASR als Dachorganisation der Rindviehzüchter unternehmen, damit der Ehrenkodex an den Ausstellungen besser beachtet und umgesetzt wird als bisher?
Matthias Schelling: Die ASR ist in einer schwierigen Situation. Sie gibt den Kodex vor, aber an den Ausstellungen sind dann die Organisatoren und die Aussteller für die Umsetzung des Kodex verantwortlich. Die ASR kann also vor allem Druck machen, dass das Reglement eingehalten wird. Gelingt dies nicht, werden früher oder später die kantonalen Veterinärämter aktiv und das Zepter übernehmen. Diese werden dann die Reglemente nach ihrer Optik aufstellen. Damit ginge die Handlungsfreiheit der Züchter verloren, und dies will die ASR auf keinen Fall.

Innerhalb und ausserhalb der Zuchtszene wird immer wieder kritisiert, dass es an Ausstellungen erlaubt ist, den Kühen bei zu viel Druck Milch abzulassen. Sind hier keine Änderungen vorgesehen?
Nein, hier sind keine Änderungen vorgesehen. Es muss möglich sein, zum Wohl der Tiere Druck abzulassen und mittels Eis zu lindern oder gar Schlimmeres zu vermeiden. Beim Milchablassen gab es auch innerhalb der ASR unterschiedliche Meinungen. Nach intensivem Abwägen hat die ASR das bestehende Verbot, Milch abzulassen, fallen gelassen. Es ist besser, bei Verspätungen rechtzeitig Milch abzulassen, statt in Kauf zu nehmen, dass die Euter der Tiere wegen dieses Verbots unnötig immer voller und voller werden. Es macht zudem keinen Sinn, etwas zu verbieten, was nicht überprüft werden kann.

Auch das Euter mit Eis zu kühlen steht in der Kritik. Begründet wird dies von den Kritikern damit, dass, wenn man derart weit gehen müsse, bereits ein generelles Problem vorliege und man schon viel zu weit weg vom Tierwohl sei. Das Ziel müsse sein, es gar nie so weit kommen zu lassen.
Eis darf zum Kühlen eingesetzt werden. Wir wollen aber nicht, dass damit zum Beispiel die Form eines Euters verändert wird. Deshalb darf nur zerschlagenes Eis von Hand in einem Säcklein angewendet werden.

Bei Problemen reagieren disqualifizierte Züchter relativ schnell mit Anwälten. Daraufhin kapitulieren Organisationskomitees recht schnell, weil ihnen die juristische Auseinandersetzung zu viel wird. Sollte die ASR den Organisatoren nicht mit einem Rechtsdienst oder einem Fonds bei Rechtsstreitigkeiten zur Seite stehen?
Vielleicht ist den Organisatoren von Milchviehausstellungen tatsächlich nicht bekannt, welches die rechtlichen Möglichkeiten sind und wo die Grenzen liegen. Überall dort, wo ein tierschutzrelevantes Problem vorliegt, ist es eine Beanstandung, die an den zuständigen Kantonstierarzt gelangen muss. Dieser muss rechtliche Schritte einleiten und kann von Amtes wegen nicht wegschauen. Geht es darum, dass ein Züchter gegen das Ausstellungsreglement oder den ASR-Kodex verstösst, darf man die Auseinandersetzung aus Sicht des Organisators nicht scheuen. Wenn eine Ausstellung das Ausstellungsreglement im Vorfeld der Ausstellung klar und korrekt kommuniziert hat, muss man keine Angst vor einem Gericht haben. Die Organisatoren geben damit die Regeln vor, die der Züchter mit der Anmeldung der Tiere akzeptiert, so wie ein Sportler die Regeln eines Sportverbands akzeptiert, wenn er an einem Sportanlass teilnimmt. Die ASR hat zudem für Probleme eine Rekurskommission.

Auch Richterentscheide und ihre Aufgaben mit übervollen Eutern gaben viel zu diskutieren. Gibt es Änderungen bei den Aufgaben der Schaurichter bezüglich Euterdruck?
Bei einem Verstoss gegen den Tierschutz oder gegen den Ehrenkodex darf der Richter im Schauring nicht wegschauen, das war auch bisher schon so. Dies gilt auch im Falle von übervollen Eutern. Der Richter darf den Züchter direkt bestrafen, indem er die Kuh weiter hinten platziert. Der Richter soll und darf seinen Entscheid direkt kommunizieren. Abgesehen davon ist ein übervolles Euter unvorteilhaft anzusehen. Diese Problematik muss in Zukunft noch vermehrt bei der Aus- und Weiterbildung der Richter aufgegriffen werden.

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