Seit dem 1. Januar 2014 müssen alle inländischen Schlachtbetriebe auf jedem zur Schlachtung gebrachten Tier eine Schlachtabgabe erheben. Einzelne Händler haben dem Produzenten die Abgabe in Abzug gebracht. Das ist inkorrekt.
Die Schlachtbetriebe verrechnen die Schlachtabgabe direkt ihren Lieferanten. Sie weisen den Abzug auf der Abrechnung als Position «Schlachtabgabe für Tierseuchenprävention gemäss Tierseuchengesetz Art. 56a» aus.
Bei den Kategorie Rinder beträgt die Abgabe 2.70 Franken pro Tier, bei den Schweinen, Schafen und Ziegen 40 Rappen pro Tier. Die Erträge, rund 3 Millionen Franken, werden vom Bund vollumfänglich und zweckgebunden für die Finanzierung von Überwachungsprogrammen eingesetzt.
Nun haben gemäss dem Schweizer Bauernverband (SBV) einzelne Händler die Schlachtabgaben dem Produzenten in Abzug gebracht. Das ist aber inkorrekt, schreibt der SBV in einer Mitteilung. Er empfiehlt, die Abrechnung genau zu überprüfen und nötigenfalls beim Händler zu intervenieren, wenn die Schlachtabgabe fälschlicherweise verrechnet wird.
Art. 38a Tierseuchenverordnung
1 Der Schlachtbetrieb erhebt die Schlachtabgabe nach Artikel 56a Absatz 1 des Gesetzes beim Lieferanten der Schlachttiere.
2 Die Schlachtabgabe beträgt:
pro geschlachtetes Tier der Rindergattung Fr. 2.70 pro geschlachtetes Tier der Schweinegattung Fr. –.40 pro geschlachtetes Tier der Schafgattung Fr. –.40 pro geschlachtetes Tier der Ziegengattung Fr. –.40