Öffentliche Schlachtviehmärkte sind ab dem 11.Mai wieder erlaubt. Für die Durchführung müssen das erarbeitete Schutzkonzept sowie die allgemeinen Bestimmungen des Bundesamts für Gesundheit eingehalten werden.
Gemäss dem Bundesratsentscheid vom Mittwoch dürfen die öffentlichen Schlachtviehmärkte ab dem 11. Mai wieder stattfinden. Zusatzmärkte finden laut Proviande keine statt. In einem Merkblatt zur Wiederaufnahme der Märkte schreibt die Branchenorganisation: «Dabei müssen aber zwingend die nötigen Schutzmassnahmen vorgesehen und eingehalten werden.»
Schutzkonzept
Zusammen mit der IG öffentliche Märkte hat Proviande ein Schutzkonzept erstellt. Für die Einhaltung der Schutzmassnahmen seien die Organisatoren der Märkte verantwortlich. Proviande empfiehlt die Wiederaufnahme der Märkte erst dann, wenn die Umsetzung der Schutz- und Hygienemassnahmen möglich sei. Laut dem Schutzkonzept müssen Handwaschgelegenheiten mit Seife, Einweghandtüchern und Desinfektionsmitteln zur Verfügung stehen.
Die Distanzregel von zwei Metern muss — wann immer möglich — eingehalten werden. Ansonsten sind im Konzept mögliche Lösungsansätze vorgesehen. Des Weiteren bestehen Vorgaben zur Reinigung und Organisation auf den Plätzen. Zudem sollten möglichst wenige Personen gleichzeitig anwesend sein.
Kein überwiegend öffentliches Interesse
Bereits Mitte März gab es viele Diskussionen rund um die Schlachtviehmärkte. Die Durchführung solle weiterhin möglich sein, teilte der Berner Bauernverband damals mit. Dies deshalb, weil die Märkte der Grundversorgung zugeordnet werden könnten.
Der Verband stützte sich dabei auf die Aussage des Bundesamtes für Landwirtschaft. Auch der Kanton Bern gab grünes Licht. Doch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) schob den öffentlichen Schlachtviehmärkten einen Riegel vor.
Für solche Märkte können gemäss BLV keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden, liess das Bundesamt verlauten. Gemäss Artikel 7 der Covid-Verordnung kann eine kantonale Behörde eine solche Bewilligung erteilten, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen. Gemäss BLV gab es aber kein überwiegend öffentliches Interesse für die Durchführung von Schlachtviehmärkten. Das Schlachtvieh könne auch anders in die Schlachthöfe verbracht werden, begründete das BLV seinen Entscheid.