Die Mitglieder der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) haben am Dienstag über eine Motion zum Ausbringverfahren von Gülle beraten. Die Kommission lehnt eine Obligatorium des Schleppschlauchs ab und folgt damit dem Ständerat.
Bauern sollen ihre Gülle künftig nicht zwingend mit dem Schleppschlauch ausbringen müssen. Gleichzeitig soll der Gebrauch dieses Systems weiter finanziell gefördert werden. Dies fordert Ständerat Peter Hegglin (CVP/ZG) in seinem Vorstoss. Der Ständerat hat die Motion in der Herbstsession 2020 mit 27 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
Die Motion will den Bundesrat beauftragen, die Verordnungen so auszugestalten, dass der Schleppschlaucheinsatz auch nach 2021 durch die Weiterführung von finanziellen Anreizsystemen zielführend gefördert wird. Das Obligatorium soll aus der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) gestrichen werden.
System nicht überall anwendbar
Hegglin argumentierte mit den Kosten, die die Schleppschlauch-Pflicht bringe. Temperatur und Luftfeuchtigkeit hätten einen grösseren Einfluss auf die Stickstoff-Emissionen als die Technik, sagte Hegglin zudem. Ein Obligatorium könnte dem Ziel der Ammoniakreduktion sogar entgegenwirken. Müssten gemeinsam Maschinen betrieben werden, seien die Bauern weniger flexibel beim Ausbringen der Jauche.
Denn das führe zu einem grösseren organisatorischen Aufwand und einer verminderten Rücksichtnahme auf die meteorologischen Bedingungen. Auch könnte das Obligatorium dazu führen, dass vermehrt Kunstdünger gebraucht werde. Zudem seien Güllefässer mit Schleppschlauchbesatz tendenziell schwerer, womit sich ein Zielkonflikt bezüglich der Bodenverdichtung ergeben könne.
Schleppschlauch nicht überall anwendbar
Auch die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) folgte dem Antrag des Zuger Ständerats. Mit 13 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen spricht sich die Kommission für die Annahme der Motion und somit gegen ein Schleppschlauch-Obligatorium für die Gülleausbringung aus.
Der Schleppschlauch sei nicht überall einsetzbar und das bisherige Anreizsystem habe sich bewährt. Eine Minderheit beantragt die Ablehnung der Motion. Stimmt der Nationalrat der Motion zu, ist ein Obligatorium vom Tisch.
Bund will ab Anfang 2022 Obligatorium
Der Bundesrat lehnte die Motion ab. In emissionsmindernde Ausbringverfahren habe der Bund insgesamt mehr als 160 Millionen Franken investiert. Die Beiträge hätten einen Plafond erreicht, sagte Landwirtschaftsminister Guy Parmelin. Weitere Fortschritte seien nicht zu erwarten.
Schleppschläuche werden gemäss einem Bundesratsentscheid von Anfang 2022 obligatorisch sein, wo dies topografisch möglich ist. Dies soll die Ammoniakemissionen deutlich senken.
Ammoniak: 90 Prozent aus der Landwirtschaft
Der Umgang mit Gülle ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) neu geregelt. Wie der Bundesrat Mitte Februar 2020 mitteilte, stammen über 90 Prozent der schweizweiten Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft, ein Grossteil entfällt dabei auf die Gülle.
Der Bundesrat hält in den Erläuterungen fest, dass die landwirtschaftlichen Ammoniakemissionen zwischen 1990 und 2015 um 18 Prozent verringert werden konnten. Dies sei aber in erster Linie aufgrund der Verringerung des Tierbestandes zwischen 1990 und 2000 zurückzuführen. Es bestehe nach wie vor eine Ziellücke «Die Umsetzung konkreter technischer Minderungsmassnahmen ist von grosser Bedeutung», heisst es weiter.
Massnahmen hätten sich bewährt
Der Bundesrat hält in seiner Agrarpolitik ab 2022 fest, dass es Potenzial zur Reduktion gibt. Zwei Massnahmen zur Vermeidung von Ammoniak- und Geruchsemissionen gilt es für die Bauern umzusetzen: Zum einen müssen Güllelager dauerhaft abgedeckt sein, damit kein Ammoniak austreten kann.
Zum anderen ist es künftig Vorschrift, Gülle – wo topografisch möglich – mit Schleppschlauchverteilern und nicht mehr mit Pralltellern auszubringen. «Dieses emissionsmindernde Ausbringverfahren wird seit mehreren Jahren im Rahmen der Direktzahlungsverordnung gefördert. Viele Landwirtschaftsbetriebe setzen diese beiden Massnahmen schon heute um. Sie haben sich bewährt», teilte die Landesregierung weiter mit. Die Betriebe hätten noch genügend Zeit, sich den Bestimmungen anzupassen.
Bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent
«Sowohl die dauerhaft wirksame Abdeckung von Güllelagern wie auch die emissionsmindernde Ausbringung von Gülle sind erfolgreich erprobt und entsprechen dem Stand der Technik», heisst es in den Erläuterungen weiter.
Der Schleppschlauch ist bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent grundsätzlich anzuwenden. «Damit insbesondere kleine Betriebe nicht übermässig belastet werden, sind Betriebe von der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung befreit, wenn die Fläche mit einer Hangneigung bis 18 Prozent weniger als 3 Hektare beträgt», heisst es im Bericht des Bundes.
Als geeignete Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz sowie die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden. Die neuen Regeln für das «Bschütte» sollen gemäss Bundesrat ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Luftreinhalte-Verordnung
Änderungen
Lagerung von flüssigen Hofdüngern
Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.
Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
1 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.
2 Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten: a. die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern; b. das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz; c. die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.
3 Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall weitere technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.
Ich war bisher unentschlossen. Wenn aber das einzige Argument ‚Ich will mir nicht reinreden lassen‘ ist, macht mich dies auch hinsichtlich der Pestizid-Debatte mehr als nachdenklich.
Ich kriegt nicht denn Eindruck, dass den Gegner die Natur und Mitmenschen gross wichtig sind...
Du solltest mir nicht Worte unterschieben, Othmar.
Wer überzeugt ist, dass Zusätze wirken, soll sie benutzen. Aber über andere herziehen weil sie kritisch sind und bleiben, ist unterste Schublade. Manche merken es nie.
Selber bin ich vom Schleppschlauch überzeugt, sehe aber auch andere gute Lösungen.
Wenn das die Landwirte in der Schweiz endlich begreifen würden: es geht in den Fragen von Umweltschutz, Klima, Biodiversität, ... nicht um die wirkliche Lösung von Problemen, sondern um die Schaffung von Problemen, damit dann die linken Kreise ihre Lösung anbieten können, nämlich Regulationen, mehr Bürokratie, ...
Der Verlust von N hängt zum grossen Teil von den meteorologischen Bedingungen beim Ausbringen ab. Vergleiche mit Schleppschlauch Nachbarn zeigen keine Unterschiede bei der N Wirkung beim Ertrag.
Noch dies, das ist unsere stetige Arbeit, dass jetzt der Schleppschlauch hoffentlich Geschichte ist.
Alle Dummschwätzer wie du die es Dir gleich tun, sollen sich doch bitte mal richtig informieren lassen. ich würde es euch gherne vor Ort erklären und zeigen dass es funtioniert, dazu müsstest Ihr aber bereit sein.
Ich finde, das wäre nicht nötig. Die Grünen kommen schon zu ihrem Recht, Schweizer Bauer Zensurbehörde.
Grüner, wende all deine Sprüche auch auf deine Gesinnungsfreunde an.
Das System ist bewährt und bringt diverse Vorteile mit sich.
Je nach Situation kann das Eine oder das Andere besser sein.
Darum kein Obligatorium.