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Schleppschlauch-Motionen abgelehnt

 

Der Nationalrat will keine zusätzlichen Ausnahmen vom Schleppschlauch-Obligatorium. Zudem will er den Kantonen keine Vorgaben hinsichtlich der Überwälzung von Kosten für Ausnahmegesuche machen. Er hat am Mittwoch zwei entsprechende Motionen seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) abgelehnt. Sie sind vom Tisch.

 

Die Motion «Schleppschlauchobligatorium. Vollzugskosten nicht abwälzen» verlangte ein Verbot, Landwirten Kosten für die Bearbeitung von Gesuchen in Rechnung zu stellen.

 

Bauern müssen Gesuche selbst berappen

 

So müssen Bauern Ausnahmegesuche stellen, weil der Einsatz von emissionsmindernden Ausbringverfahren auf gewissen Parzellen gar nicht möglich ist. Die Ausscheidung der Flächen erfolgte anhand von digitalen Karten, welche jedoch nicht immer alle Hindernisse vor Ort abbilden können. «So sind beispielsweise nur Q2 Hochstammbäume digital erfasst, Q1 Hochstammbäume behindern das Verfahren jedoch analog, können aber auf den Karten nicht ausgewiesen werden», heisst es in der Motion. Die Kosten der Gesuche für die notwendigen Anpassungen notwendig dürften aber nicht auf den Landwirt abgewälzt werden , forderte die Motion.

 

«Da wir die Situation haben, dass der Vollzug des Obligatoriums eben in verschiedenen Bereichen kompliziert und mit Fragen behaftet ist, ist es sehr störend, dass nun die Betroffenen auch noch den Vollzug selber finanzieren sollen. Hier besteht ein Korrekturbedarf», sagte Kommissionssprecher Markus Ritter (Mitte/SG). Auch die fachliche Beratung solle noch durch die Landwirte finanziert werden, wenn die Gemeinden oder Kantone selber nicht in der Lage sind. «Dies war nie in unserem Sinne, Sie wissen das», mahnte Ritter an. 

 

Die Mehrheit des Nationalrats sah das nicht so. Der Vorstoss wurde mit 97 zu 85 Stimmen bei acht Enthaltungen abgelehnt. Gegen die beiden Vorstösse stimmte nebst SP, Grünen und GLP auch eine Mehrheit der FDP-Fraktion. Die Gebührenerhebung sei Sache der Kantone, und es gebe keinen Grund, beim Schleppschlauch-Obligatorium anders vorzugehen als bei anderen Gebühren im Bereich der Landwirtschaft, sagte Bundesrat Guy Parmelin. 

 

Ausnahmen beim Schleppschlauch abgelehnt

 

Eine Niederlage hat die Landwirtschaft auch bei der Motion «Praxistaugliche Umsetzung des Schleppschlauchobligatoriums» erlitten. Der Verstoss verlangte, dass emissionsmindernde Ausbringverfahren bei folgenden Flächen nicht zwingend eingesetzt werden müssen:

 

  • In Hochstammbaumgärten (auch QI) mit mehr als 25 Hochstämmen je Hektare.
  • bei Parzellen, welche auf Grund der bestehenden Ausnahmen weniger als 80% emissionsarm begüllbare Flächen aufweisen
  • Teilflächen von weniger als 50 Aren mit einer Minimalbreite von 12 Metern.

 

Die Wirtschaftskommission verwies in ihrer Motion auf die Schwierigkeiten bei der Anwendung des Schleppschlauchs auf diesen Flächen. Hochstammbäume seine Hindernisse in der Bewirtschaftung. «Während Q2 Bäume explizit vom Obligatorium ausgenommen sind, braucht es bei Q1 Bäumen jeweils einzelne Ausnahmegesuche, da es nicht auf den Karten abgebildet wird», so die Kommission. 

 

In kupiertem Gelände seien oftmals zwei Systeme notwendig. Für Kleinstflächen auf den einzelnen Parzellen sei ein langer Anfahrtsweg mit unterschiedlichen Systemen notwendig. Bei den Teilflächen forderte die Motion eine Erhöhung von 25 auf 50 Aren. Die Lösung mit 25 Aren sei nicht praktikabel. «So müsste während der Ausbringung von einem Fass den Prozess aufwändig unterbrochen werden und die Seitenarme eingeklappt werden», heisst es in der Motion.

 

Doch die Mehrheit hatte für die Motion kein Gehör. Die zusätzlichen Ausnahmen kämen einer Abschaffung des Obligatoriums gleich, warnte Samuel Bendahan (SP/VD). Die selbe Ansicht vertrat Wirtschaftsminister Guy Parmelin. Der Bundesrat empfahl beide Vorstösse zur Ablehnung. Er vertrat die Meinung, schon gemäss der heutigen Rechtslage seien genügend Ausnahmen möglich. Die grosse Kammer sagte mit 100 zu 88 Stimmen bei drei Enthaltungen Nein.

 

Die Motionen sind nun vom Tisch. 

Kommentare (4)

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  • Christoph Büschi | 15.12.2022
    Ist Waschwasser auch Gülle? Was wird als Schleppschlauch definiert? Wer ist in den Kantonen zuständig für die Ausnahmegesuchen? Im Kanton Solothurn z.B. gibt es keine Stelle die zuständig ist, geschweige denn einen Verantwortlichen! Wir brauchen eine Bundesgeführte Kommission die sich mit den Kantonen abspricht! Hier kann sich der Bund nicht aus der Verantwortung ziehen. Solange die Kantone keine Rahmenbedingungen haben können Sie nichts umsetzen! Die jetzigen Ausnahmen sind nicht genug!
  • Ueli Keller | 15.12.2022
    Ja, und so werde ich als Bauer zum Unglück gezwungen . Gülle ausbringen wollen unsere " Sunntigstschoppen " im Parlament besser verstehen als die Praktiker. Breitverteilung kann die allerbeste Ausbringungsmethode sein. Bei ungünstigeren Verhältnissen ist der Schleppschlauch im Vorteil. Die Amoniakverluste werden nicht sinken !!!
    • joggeli | 15.12.2022
      Du hast recht. Das mit dem Amoniak beginnt bei der Pflanzenproduktion, geht weiter mit der Fütterung (i.A. zu viel Eiweiss in der Ration eines Wiederkäuers), zur Lagerung, wo mit einer angepassten Aufbereitung bereits viel gemacht werden kann. Erst am Schluss kommt die Ausbringung, wo nun angesetzt wird. Typisch Symptombekämpfung!!
    • Fred | 16.12.2022
      Genau, auch mit Schleppschlauch stinkt faule Gülle noch immer. Bei Nichtbauern bleiben wir Umweltverpester. Das Spiel geht weiter. Darum die Forderung der praxisfremden Umweltschützer: weniger Tiere = weniger Gülle. Importierte Nahrungsmittel und Foodwaste produzieren andererseits Gärgülle die der Landwirtschaft angelastet wird. Seit 2011 entspricht der Zuwachs dieser Wohlstandsgülle rund 40'000 DGVE.

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