Ab 2022 gilt ein Schleppschlauchobligatorium. Die Vorschrift wird in der Luftreinhalteverordnung verankert. Das Obligatorium sei problematisch aufgegleist und ein Fortsetzen des bewährten freiwilligen Anreizsystems wäre sinnvoller gewesen, moniert der Schweizer Bauernverband (SBV) in einer Stellungnahme.
Im Gegensatz zum Ständerat habe die Mehrheit des Nationalrates wichtige Argumente ignoriert und es verpasst, dieses Obligatorium noch aufzuhalten. Der SBV bedauere dies und habe alles versucht das bewährte freiwillige Anreizsystem fortzusetzen.
Verband nicht grundsätzlich gegen Technik
Der Verband sei nicht grundsätzlich gegen die Technik des Schleppschlauches, heisst es in einer Mitteilung: Der Einsatz könne Sinn machen und einen Beitrag zur Reduktion der Ammoniakemissionen leisten – es mache aber nicht überall und auch nicht jederzeit Sinn.
Ab 2022 seien alle Betriebe verpflichtet dem Obligatorium Folge zu leisten, die über 3 Hektaren begüllbare Fläche unter 18 Prozent Hangneigung verfügten. Das töne allerdings einfacher, als es in der Praxis effektiv sei, schreibt der SBV. Verschiedene Flächen könnten demnach vom Obligatorium ausgenommen werden, beispielsweise Obstanlagen und Kleinflächen unter 25 Aren.
Landwirtschaftsämter nicht vorbereitet
Unter anderem würden Hochstammbäume QII ausgenommen, QI hingegen nicht. Ab wann nun eine Fläche effektiv mit dem Schleppschlauch begüllt werden müsse, lasse sich somit nicht so einfach feststellen. Bei vielen Fällen brauche es deshalb die Auskunft der kantonalen Vollzugsstellen.
Viele dieser kantonalen Landwirtschaftsämter seien jedoch noch nicht vorbereitet und könnten noch keine Auskunft geben und die Frage stelle sich, ob die Kantone in der Lage sein werden, innerhalb von 6 Monaten die schleppschlauchpflichtigen Flächen auszuscheiden.
Nationalrat hielt an Pflicht fest
Eine Motion aus dem Ständerat, die es vor der Einführung wieder abschaffen wollte, lehnte die grosse Kammer Mitte Juni mit 102 zu 83 Stimmen ab. Der Ständerat hätte gewollt, dass der Gebrauch dieses Systems weiter finanziell gefördert wird.
Im Nationalrat setzten sich die Minderheit der Wirtschaftskommission (WAK-N) und der Bundesrat durch. Die Motion von Ständerat Peter Hegglin (Mitte/ZG) war damit vom Tisch. Hegglin argumentierte mit den Kosten, die die Schleppschlauch-Pflicht bringe. Temperatur und Luftfeuchtigkeit hätten einen grösseren Einfluss auf die Stickstoff-Emissionen als die Technik, sagte Hegglin zudem. Ein Obligatorium könnte dem Ziel der Ammoniakreduktion sogar entgegenwirken. Müssten gemeinsam Maschinen betrieben werden, seien die Bauern weniger flexibel beim Ausbringen der Jauche. blu
SBV will Übergangsfristen
Es bräuchte ausserdem Übergangsfristen, die den Landwirten ermöglichen würden, sich die für ihren Betrieb passende Technik in angemessene Zeit anzuschaffen oder eine Lösung als Gemeinschaft, sei es Kauf oder Miete zu finden. Die Umsetzung des Schleppschlauchobligatoriums müsse deshalb angepasst und präzisiert werden, verlangt der SBV. Und zwar Sinne der Praxistauglichkeit.
Im Zweifelsfall müssten Ansprechpersonen den Betrieben vor Ort Auskunft geben können, welche Flächen nun schleppschlauchpflichtig sind und ob sie selbst vom Obligatorium betroffen sind. Aber auch die Bundesämter BLW und BAFU seien in der Pflicht, den Kantonen die entsprechende Unterstützung zu geben. Eine unzulänglichen Vollzugshilfe führe nur zu einem Wildwuchs an Interpretationen der Kantone mit unerwünschten Unterschieden.
Ammoniak: 90 Prozent aus der Landwirtschaft
Der Umgang mit Gülle ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) neu geregelt. Wie der Bundesrat Mitte Februar 2020 mitteilte, stammen über 90 Prozent der schweizweiten Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft, ein Grossteil entfällt dabei auf die Gülle.
Der Bundesrat hält in den Erläuterungen fest, dass die landwirtschaftlichen Ammoniakemissionen zwischen 1990 und 2015 um 18 Prozent verringert werden konnten. Dies sei aber in erster Linie aufgrund der Verringerung des Tierbestandes zwischen 1990 und 2000 zurückzuführen. Es bestehe nach wie vor eine Ziellücke «Die Umsetzung konkreter technischer Minderungsmassnahmen ist von grosser Bedeutung», heisst es weiter.
Massnahmen hätten sich bewährt
Zwei Massnahmen zur Vermeidung von Ammoniak- und Geruchsemissionen gilt es für die Bauern umzusetzen: Zum einen müssen Güllelager dauerhaft abgedeckt sein, damit kein Ammoniak austreten kann.
Zum anderen ist es künftig Vorschrift, Gülle – wo topografisch möglich – mit Schleppschlauchverteilern und nicht mehr mit Pralltellern auszubringen. «Dieses emissionsmindernde Ausbringverfahren wird seit mehreren Jahren im Rahmen der Direktzahlungsverordnung gefördert. Viele Landwirtschaftsbetriebe setzen diese beiden Massnahmen schon heute um. Sie haben sich bewährt», teilte die Landesregierung weiter mit. Die Betriebe hätten noch genügend Zeit, sich den Bestimmungen anzupassen.
Bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent
«Sowohl die dauerhaft wirksame Abdeckung von Güllelagern wie auch die emissionsmindernde Ausbringung von Gülle sind erfolgreich erprobt und entsprechen dem Stand der Technik», heisst es in den Erläuterungen weiter.
Der Schleppschlauch ist bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent grundsätzlich anzuwenden. «Damit insbesondere kleine Betriebe nicht übermässig belastet werden, sind Betriebe von der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung befreit, wenn die Fläche mit einer Hangneigung bis 18 Prozent weniger als 3 Hektare beträgt», heisst es im Bericht des Bundes.
Als geeignete Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz sowie die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.
Luftreinhalte-Verordnung
Änderungen
Lagerung von flüssigen Hofdüngern
Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.
Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
1 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.
2 Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten: a. die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern; b. das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz; c. die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.
3 Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall weitere technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.
Würde bei dieser gleichen ungünstigen Konstellation mit Prallteller gegüllt, wäre die Futterverschmutzung genau die gleiche, einfach ohne das man sie von weitem sieht..
Klar hat diese Technik nicht nur Vorteile. Dafür gibts ja auch diese Ausnahmen.
Mir scheint schon, dass einige Landwirte den Wandel der Zeit nicht mitmachen wollen.
Es steht ja jedem frei ohne DZ zu geschäften.
Kürzlich wollten alle Teil der Lösung sein.
warum überhaupt umsetzen? schweizweit nicht mitmachen!!!
unser LW Amt ist sowieso nicht für uns Bauern, dieser Mr. Burkhard versteht nicht woher er seinen Lohn hat!
Keine DZ, keine DZ Kürzung.
Selber bringe ich jährlich 3000 m3 Rindergülle 1:1 verdünnt mit Vaccumfässern ( 9 m3 und 3 m3 ) und Möschaverteiler in Gaben von 25-30 m3/ha in der Talzone aus. 80% im Grünland (vorwiegend KW) und 20 % im Ackerbau (Mais und Futterrüben mit dem kleinen Fass durch die Reihen).