Einer der Verordnungsartikel beschränkt die Zucht von Versuchstieren explizit auf das notwendige Minimum. Weiter soll die Bestimmung aller Versuchstiere künftig in einer Datenbank erfasst werden müssen. Dies gilt insbesondere für Tiere, die Institutionen für Versuche züchten, aber schliesslich nicht verwenden und deshalb töten.
Die geschaffene Transparenz soll dazu beitragen, die Anzahl gezüchteter Versuchstiere zu verkleinern. Ausserdem schreibt die gesetzliche Grundlage neu vor, dass die Käfige und Gehege aller Versuchstiere Rückzugsmöglichkeiten bieten. Weiter geht es in der Verordnung um neue Regelungen für den tiergerechten Umgang mit Nutztieren.
Gewisse Praktiken im Umgang mit Tieren entsprechen laut dem BLV nicht mehr dem heutigen Verständnis von Tierschutz und sollen künftig verboten werden. Dazu gehören etwa das Touchieren (Kürzen) der Schnäbel von Hühnern, der Gebrauch bestimmter Methoden beim Umgang mit Pferden sowie das Kürzen der Schwänze von Schafen. Zudem sieht die Vorlage Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Ausbildungen im Tierschutzbereich vor.


