Ein Schweineproduzent in Corcelles-près-Payerne VD arbeitete zu eng mit seinem direkt verwandten Nachbarn zusammen. Die Zusammenarbeit sei so eng gewesen, dass die Behörden den einen Betrieb nicht mehr als berechtigt anerkannten, eigenständig aufzutreten und die damit verbundenen Direktzahlungen zu beziehen. Durch die enge Zusammenarbeit habe die Familie auch die Vorschriften über die maximale Anzahl Schweine umgangen, schreibt die Zeitung «24 heures».
Der Kanton habe festgestellt, dass einer der beiden Betriebe in einer räumlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit zum anderen Betrieb stand. Der Kanton hat deshalb dem jüngeren der beiden Schweinebetriebe die Betriebsnummer und damit auch die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb entzogen, die er seit 2010 besass. Gegen diesen Entscheid reichte der betroffene Betriebsleiter Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun den Entscheid des Kantons und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) bestätigt.
Hygienemängel lösten Untersuchung ein
Die genaue Überprüfung der beiden Betriebe ging auf eine Intervention von Tierschützern zurück. Diese lösten zwischen 2016 und 2017 einen Skandal über die hygienischen Mängel in den Schweineställen der betroffenen Betriebe aus . Das kantonale Amt für Landwirtschaft und Weinbau habe daraufhin die Unternehmen über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Betriebs- und Zulassungsbedingungen informiert, heisst es im Bericht weiter. Nach der Überprüfung entzog der Kanton Waadt einem der Betriebe rückwirkend auf 2016 die Betriebsbewilligung. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht bestätigt. Dann landete der Fall beim BLW.
Die Bauernfamilie argumentierte, dass es nie eine Betriebsaufspaltung gegeben hätte, um die maximale Anzahl der Schweine zu erhöhen, schreibt «24heures» weiter. Sie hätten über die notwendigen Installationen verfügt, um zwei unabhängige Betriebe zu führen. Auch wies das Unternehmen darauf hin, dass die Rückzahlung der erhaltenen Direktzahlungen und die anfallenden Strafgebühren für die Überschreitung der maximalen Anzahl gehaltener Tiere die vollständige Liquidation des Betriebes nach sich ziehen würde. Aber auch das BLW hat die Entscheide der Waadtländer Behörden bestätigt. Die Gesetzgebung würde den rückwirkenden Widerruf einer Anerkennungsverfügung erlauben, heisst es.
Mehr als zwischenbetriebliche Hilfe
Nach einer Überprüfung der Geschäfte der beiden benachbarten Betriebe habe das Bundesverwaltungsgericht (BVG) erkannt, dass der klagende Betrieb fast die Hälfte seiner Schweine an den verwandten Nachbarn verkauft habe. Zwischen den beiden benachbarten Betrieben sei die Zusammenarbeit über das angemessene Mass an zwischenbetrieblicher Hilfe hinausgegangen, so ein weiteres Fazit des BVG.
Alles hätte darauf hingedeutet, so das Urteil des BVG, dass die beiden Unternehmen die Zuchtschritte untereinander aufgeteilt und sich über die Organisation der Arbeitsteilung innerhalb der beiden Schweineställe verständigt hätten. Das BVG wies die Argumente der Beschwerdeführer zurück und bestätigte damit den erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts. Zudem muss der aufgelöste Schweinebetrieb die Verfahrenskosten von 7'500 Franken übernehmen, schliesst «24heures» ihren Bericht.
Es geht um Lebewesen, die ein schönes, respektvolles Leben verdient haben, wenn sie schon für ihr Fleisch, sterben müssen!
Es wäre generell angebracht, wo es nötig und angebracht ist, in der Landwirtschaft etwas genauer hinzuschauen ! Direkthilfen müssen gerechtfertigt sein.