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Schweiz: Weiterer Fall von Vogelgrippe

 

Im Kanton Schaffhausen ist ein weiterer Fall von Vogelgrippe aufgetreten. Bei einem Mäusebussard wurde das Vogelgrippe-Virus H5N4 nachgewiesen.

 

Es handelt sich dabei um den zweiten Fall von Vogelgrippe in der Schweiz in diesem Winter, wie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am Donnerstag bekannt gab.

 

Der Fall ist bereits vor einem Monat aufgetreten, wurde jedoch vom BLV nie mit einer Medienmitteilung kommuniziert. Das gleiche Virus war zuvor erstmals bei einer Möwe ebenfalls im Kanton Schaffhausen nachgewiesen worden.

 

Nicht auf Mensch übertragbar

 

Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels seien bereits eingeleitet worden. Sie gelten vorerst bis am kommenden 15. März und müssen dereit nicht erweitert werden. Die bereits angeordneten Massnahmen gelten seit dem 25. Januar 2021 für die Gebiete rund um den Bodenssee sowie entlang des Rheins.

 

Das Vorkommen der Vogelgrippe in die Schweiz war erwartet worden, nachdem das Virus bei einem Schwan und einer Krähe im grenznahen Ausland nachgewiesen worden war. Gemäss heutigen Erkenntnissen ist das Virus nicht auf den Menschen übertragbar.

 

Geflügel überwachen

 

Das BLV empfahl, in den Beobachtungsgebieten den Gesundheitszustand des Geflügels genau zu beobachten. Wenn mehrere Hühner erkranken der sterben, müsse dies dem Tierarzt oder dem kantonalen Veterinäramt gemeldet werden. Menschen, die Kadaver von Wildvögeln finden, wurden aufgerufen, diese vorsichtshalber nicht zu berühren und den Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut zu melden.

 

Die Vogelgrippe verbreitet sich im Norden von Europa seit letztem Herbst bei wild lebenden Wasservögeln, und auch in Geflügelbetrieben gab es Anfang November erste Fälle.

 

In den Kontrollgebieten gelten u. a. folgende Massnahmen:

 

  • Die Tiere dürfen nur in solchen Stallungen gefüttert und getränkt werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  • Werden Auslaufflächen weiter genutzt, sind diese mit Netzen abzudecken.
  • Kann der Aussenbereich nicht abgedeckt werden, so ist das Geflügel in geschlossenen Ställen oder im Aussenklimabereich zu halten.
  • Vor dem Betreten der Stallungen müssen die Schuhe gewechselt werden und Überkleidung angezogen werden. Die Hände sollten regelmässig desinfiziert werden.
  • Noch nicht registrierte Geflügelhaltungen müssen sich sofort bei den kantonalen Behörden registrieren lassen.

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