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SG: Vorzeitige Alpabfahrt möglich

 

Der strenge und lange Winter mit viel Schnee führte zu einem verspäteten Graswuchs im Frühling 2021. Zusätzlich sind im Juli auf verschiedenen St.Galler Sömmerungsgebieten mehrere starke und zum Teil langandauernde Hagelgewitter niedergegangen. Der Kanton erlaubt daher eine vorzeitige Alpabfahrt unter gewissen Bedingungen.

 

Das klimatische Jahr 2021 machte es der Landwirtschaft nicht einfach. Frost, Regen und Hageln haben zu zahlreichen Schäden und Ernteausfällen geführt. Die Witterung hatte auch Konsequenzen für die Sömmerungsbetriebe.

 

Der lange Winter mit viel Schnee führte zu einem verspäteten Graswuchs. Dadurch verzögerte sich die Alpbestossung im Sommer um bis zu zwei Wochen. Intensive Regenfälle und starker Hagelschlag sorgte teilweise zu Totalausfällen beim Weidegras. In den meisten Fällen blieben die ganz grossen Schäden an Vieh, Gebäude und Boden aus. Die grossen Niederschlagsmengen und die kalten Temperaturen stoppten im Juli den Graswuchs und führten zum Teil zu grösseren Trittschäden, schreibt das Landwirtschaftsamt des Kanton St. Gallen.

 

Der Umstand der höheren Gewalt auf Grund von ausserordentlichen meteorologischen Vorkommnissen wie Starkniederschläge, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten (Artikel 106 Absatz 2 Bst. g, DZV) ist im ganzen Sömmerungsgebiet des Kantons St. Gallen deshalb gegeben. 

 

Auf Grund der hohen Anzahl betroffener Alpen erlaubt das Landwirtschaftsamt nach Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) allen St.Galler Sömmerungsbetrieben eine vorzeitige Alpabfahrt wie folgt:

 

  • Die Verantwortlichen und die Bestösser der betroffenen Alpen müssen alles unternehmen, dass sie auf der Alp eine möglichst hohe Bestossung erreichen.
  • Eine vorzeitige Alpabfahrt ist im Rahmen der Eigenverantwortung nur bei Futterknappheit oder massiver Schädigung der Grasnarbe möglich.
  • Die Auflage einer minimalen Bestossung von 75 % ist ersatzlos aufgehoben.
  • Die Bestimmung der langen Weideruhe von 6 Wochen im Rahmen der Landschaftsqualitätsprojekte kann ohne Beitragskorrektur unterschritten werden.
  • Die Sömmerungsbeiträge 2021 werden ohne Kürzung ausgerichtet.
  • Bereits vom Landwirtschaftsamt bewilligte Gesuche werden durch diese Bestimmungen ersetzt.
  • Die Alpungsbeiträge 2022, basierend auf der Sömmerung 2021, werden den Ganzjahresbetrieben auf Grundlage der allfällig verkürzten Sömmerungsdauer 2021 berechnet. Ein Ausgleich der Alpungsbeiträge 2021 ist ausgeschlossen.
  • Es muss dem Landwirtschaftsamt kein Gesuch eingereicht werden.

 

Bei Fragen zur Bestossung gibt Anni Abderhalden (058 229 38 61) und bei Fragen zur langen Weideruhe (LQB) Albert Fässler (058 229 26 63) Auskunft.

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