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Sömmerungsgebiete: Bundesrat sieht keinen Verstoss

Die Tatsache, dass die Gemeinschaftsweiden wegen ihres unverwechselbaren „Alpcharakters“ (gemeinschaftliche Weidebewirtschaftung) – im Gegensatz zu den privaten Vorsassen – als Kategorie ins Sömmerungsgebiet gelangt sind, stellt gemäss Bundesrat kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit dar.

sda/blu |

 

 

Die Tatsache, dass die Gemeinschaftsweiden wegen ihres unverwechselbaren „Alpcharakters“ (gemeinschaftliche Weidebewirtschaftung) – im Gegensatz zu den privaten Vorsassen – als Kategorie ins Sömmerungsgebiet gelangt sind, stellt gemäss Bundesrat kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit dar.

Er kommt in einem Bericht in Erfüllung eines Postulats zum Schluss, dass eine Neuabgrenzung des Sömmerungsgebiets aufgrund veränderter Kriterien eine breitabgestützte Prüfung voraussetzt und koordiniert erfolgen müsste.

Die Gemeinschaftsweiden gehören wegen ihres unverwechselbaren „Alpcharakters“ (gemeinschaftliche Weidebewirtschaftung) immer dem Sömmerungsgebiet an. Die privaten Vorsassen hingegen können – je nach Konstellation – sowohl dem Sömmerungsgebiet als auch der LN zugeordnet werden, schreibt das Bundesamt für Landwirtschaft. 

Der Bundesrat traf bei der Abgrenzung des Sömmerungsgebiets eine bewusste, normative Unterscheidung zwischen den Gemeinschaftsweiden und den privaten Vorsassen, hält das BLW fest. Dies indem sämtliche Gemeinschaftsweiden als Kategorie ins Sömmerungsgebiet aufgenommen wurden, währenddessen die privaten Vorsassen je nach vorliegender Konstellation durch eine Einzelfallbeurteilung entweder zur LN (als Dauerweide) – meist im Berggebiet – oder als Sömmerungsbetrieb oder als untere Stafel eines Sömmerungsbetriebs zum Sömmerungsgebiet (als Sömmerungsweide) geschlagen wurden.

Nationalrat Erich von Siebenthals Postulat beauftrage den Bundesrat zu prüfen, ob Wiesen und Weiden von Vorsassen, welche im Eigentum von Gemeinschaftsweidebetrieben stehen, hingegen schon vor 1999 von mehreren Ganzjahresbetrieben aus auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden sind, diesen Ganzjahresbetrieben anteilsmässig als landwirtschaftliche Nutzflächen anzurechnen sind.

Gemäss dem Postulat von Siebenthal wurde es unterlassen, nach der Bewirtschaftung zu differenzieren zwischen den "echten" Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Wiesen und Weiden auf eigene Rechnung und Gefahr der Körperschaft oder Personengemeinschaft bewirtschaften, und den "unechten" Gemeinschaftsweidebetrieben, bei welchen die Körperschaft oder Personengemeinschaft nur das "nackte" Eigentum hat.

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