Landwirte können in der Erntezeit bei ihrer Arbeit unter gewissen Umständen von bestehenden Lärmschutzvorschriften abweichen.
Darauf hat das Landvolk Niedersachsen hingewiesen. So sei bei einer Unvermeidbarkeit der Tätigkeit, zum Beispiel bei einem Wetterumschwung, die Nachtarbeit im vertretbaren Rahmen rechtlich zulässig. Dabei komme es aber auf die Witterungslage an. Dünger könne zum Beispiel bei starkem Wind nicht ausgebracht werden, doch flaue dieser nachts meist ab, so dass solche Arbeiten manchmal in die späten Stunden verschoben werden müssten.
Rechtlich gilt dem Landesbauernverband zufolge das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das zu bestimmten Zeiten Lärmgrenzwerte vorschreibt. So gelte von 22 Uhr bis 6 Uhr die Nachtruhe. Zudem dürften an Sonn- und Feiertagen lärmintensive Arbeiten nicht ausgeführt werden.
Samstag sei hingegen ein normaler Werktag, doch gebe es Ausnahmeregeln in den Bundesländern. In Niedersachsen sei im Lärmschutzgesetz geregelt, wie Geräte und Maschinen im Freien zu nutzen seien, so der Landvolkverband. Die Gemeinden könnten auf Grundlage des Gesetzes über das Bundesimmissionsschutzgesetz hinausgehende Regelungen «zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Lärm» erlassen.
Können landwirtschaftliche Arbeiten nicht verschoben werden, darf laut Landvolk die Nachtruhe um zwei Stunden auf 23 Uhr bis 5 Uhr verkürzt werden. Gleiches gelte auch für Sonn- und Feiertage. Landwirte könnten Ärger mit Anwohnern vermeiden, indem sie grundsätzlich ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis pflegten, rät der Bauernverband.
Bei ortsnahen Arbeiten sollten die Anwohner vor Beginn der nächtlichen Tätigkeiten oder auch vor der Gülleausbringung informiert werden. Die Ausbringung von Gülle sei an Samstagen jedoch zu vermeiden. Es helfe immer, das Gespräch zu suchen und die Gründe der Notwendigkeit dieser Arbeitsschritte zu erklären.