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Stellenmeldepflicht für Landwirte

Am 1. Juli 2018 kommt die Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit zum Tragen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Liste bestätigt: Betroffen sind derzeit 19 Berufsarten, darunter die Landwirtschaft.

 

 

Am 1. Juli 2018 kommt die Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit zum Tragen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Liste bestätigt: Betroffen sind derzeit 19 Berufsarten, darunter die Landwirtschaft.

Die Liste ist auf der Internetseite arbeit.swiss einsehbar. Darauf finden sich unter anderem die Berufe Betonbauer, Schauspieler, PR-Fachpersonen oder Kuriere. Die aufgelisteten Berufe haben zwischen dem 1. April 2017 und dem 30. März 2018 alle die Arbeitslosenquote von 8 Prozent erreicht oder überschritten.

Im vierten Quartal aktualisiert

Auch das Servicepersonal und Hilfskräfte in der Landwirtschaft sind erfasst. In diesen Berufsarten ist die Konkurrenz aus dem Ausland besonders gross. Die Liste war bereits im April provisorisch aufgeschaltet worden. Der Bundesrat hat die Erstellung und Publikation der Liste an das Wirtschaftsdepartement (WBF) delegiert, wie es in einer Medienmitteilung heisst. Das WBF veröffentlicht die Liste jeweils in einer Verordnung. Sie gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des aktuellen Jahres. Im vierten Quartal wird sie jeweils aktualisiert.

Einziges Kriterium für die Aufnahme einer Berufsart auf die Liste ist die Arbeitslosenquote. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate berechnet, unter Verwendung der Schweizerischen Berufsnomenklatur.

 

Ab dem 1. Juli müssen Betriebsleiter freie Stellen den Vermittlungsstellen des Bundes melden. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge. Eingeschriebene Personen beim RAV können sich auch direkt bei den Bauern melden.

Für den Betriebsleiter heisst das: Er muss alle Kandidaten prüfen und Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage nach der Meldebetätigung darf er die gemeldete Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen.

 

Inländervorrang light

Bei der Stellenmeldepflicht handelt es sich um den so genannten «Inländervorrang light», den das Parlament Ende 2016 zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative beschlossen hat: Arbeitgeber in Berufsarten mit überdurchschnittlich hoher Arbeitslosigkeit müssen offene Stellen den Arbeitsämtern melden.

Dort stehen die Informationen während fünf Arbeitstagen ausschliesslich den gemeldeten Stellensuchenden zur Verfügung. Diese erhalten dadurch einen zeitlichen Vorsprung bei der Bewerbung.

Ab 1. Juli 2018


Zusätzlich übermittelt die Arbeitsvermittlung innerhalb von drei Tagen passende Dossiers an Arbeitgeber, die Stellen ausgeschrieben haben. Diese laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein. Wer als geeignet gilt, entscheiden die Arbeitgeber nach Gutdünken.

Diese Regeln gelten ab 1. Juli 2018 in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote über 8 Prozent. Anfang 2020 sinkt der Schwellenwert auf die vom Bundesrat ursprünglich geplanten 5 Prozent. Mit der gestaffelten Einführung will der Bundesrat den Kantonen genügend Zeit lassen, um sich auf die neue Situation einzustellen.

Sinkende Arbeitslosigkeit

Ende 2017 war die Bundesverwaltung noch von einer höheren Anzahl Berufsarten mit einer Arbeitslosigkeit von 8 Prozent oder mehr ausgegangen. Laut Mario Gattiker, Staatssekretär für Migration, wären im Dezember noch 27 Berufsarten von einer Stellenmeldepflicht betroffen gewesen. Inzwischen hat sich die Lage auf dem Schweizer Arbeitsmarkt aber verbessert: Die Arbeitslosenquote sank im April auf 2,7 Prozent. Diese Quote wurde zuletzt im Juli 2012 erreicht.

 

Ausnahmen

Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden. Die Anstellung von Ehepartnern oder engen Verwandten ist von dieser Pflicht ebenfalls befreit. Verträge, die vor Ende Juni unterzeichnet werden, fallen nicht darunter - ganz unabhängig davon, wann der Stellenantritt effektiv erfolgt. «Wer also jetzt schon weiss, wen er in den nächsten Monaten anstellen wird, sollte den Vertrag bis Ende Juni unterzeichnen lassen», schreibt der Bauernverband.

 

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