/fileadmin/images/logo.svg

Artikel werden durchsucht.

Stellenmeldepflicht wird kompliziert

Auf den 1. Juli 2018 führt der Bund die Stellenmeldepflicht ein. Auch die Landwirtschaft ist davon betroffen. Neueste Informationen ergeben Änderungen für die Landwirtschaft. Zusammengefasst heisst das: Es wird weniger schlimm als angenommen, aber es wird noch komplizierter, schreibt der Berner Bauernverband in einer Mitteilung.

 

 

Auf den 1. Juli 2018 führt der Bund die Stellenmeldepflicht ein. Auch die Landwirtschaft ist davon betroffen. Neueste Informationen ergeben Änderungen für die Landwirtschaft. Zusammengefasst heisst das: Es wird weniger schlimm als angenommen, aber es wird noch komplizierter, schreibt der Berner Bauernverband in einer Mitteilung.

Für jede Berufsart wird künftig ein Schwellenwert der Arbeitslosenquote definiert, ab dem eine Meldepflicht besteht. Für die Einteilung aller Berufe in Berufsarten und Berufsbezeichnungen, ist das Bundesamt für Statistik zuständig.

Nicht nur die Landwirtschaft, sondern auch andere Branchen haben mit der aktuellen Bezeichnung der Berufsarten bzw. Berufsbezeichnungen Mühe, da sie teilweise nicht den aktuellen Gegebenheiten entsprechen, oder sogar überholt sind.

Listen aktualisieren

Dieser Umstand ist auch dem Bund bekannt. Aus diesem Grund wird die Berufsnomenklatur bis im Herbst 2019 überarbeitet. Das Ziel des Bundes ist, das mit der Einführung des Schwellwertes von 5% (per 01.01.2020) die Liste mit den Berufsarten und Berufsbezeichnungen zu aktualisieren.

Der Bundesrat hat am 23. Mai 2018 die Liste der meldepflichtigen Berufsarten bestätigt. Die erste Aktualisierung wird im Hinblick auf die Senkung des Schwellenwerts per 1. Januar 2020 im vierten Quartal 2019 vorgenommen.

Ab 1. Juni 2018 finden kann man unter www.arbeit.swiss/stellenmeldepflicht den Check-Up, welcher sämtliche Berufsarten sowie Berufsbezeichnungen beinhaltet, finden. Nach Auswahl einer Berufsart oder Berufsbezeichnung wir angezeigt, ob die Stelle meldepflichtig ist oder nicht.

 

Aktuelles Fazit des Berner Bauernverbandes:

  • Es sind nicht so viele Berufsarten betroffen, wie zuerst befürchtet. Für den Arbeitgeber eines Betriebes mit verschiedenen Betriebszweigen wird die Einschätzung, ob die Stelle meldepflichtig ist oder nicht aber anspruchsvoller. Unser Tipp: Wenn nicht klar abgegrenzt werden kann; die Stelle beim RAV melden.
  • Die Bezeichnung der Tätigkeit auf dem Arbeitsvertrag bekommt mit der Stellenmeldepflicht eine wichtige Bedeutung. Zum Beispiel die Bezeichnung: «Erntehelfer». Die Berufsbezeichnung «Erntehelfer» existiert in der Schweizer Berufsnomenklatur nicht. Bei Anstellung einer Hilfskraft muss deshalb im Vertrag eine der aufgeführten Berufsbezeichnungen verwendet werden. Wenn nur die Funktion «Erntehelfer» auf dem Vertrag ersichtlich ist, fällt diese Stelle unter die meldepflichtige Berufsart der landwirtschaftlichen Gehilfen/Gehilfinnen und ist meldepflichtig!

 

 

    Das Wetter heute in

    Umfrage

    Lässt Ihr Trockenfutter produzieren?

    • Ja, aus Gras:
      0%
    • Ja, aus Mais:
      0%
    • Ja, aus Gras und Mais:
      33.33%
    • Nein:
      66.67%

    Teilnehmer insgesamt: 6

    Zur Aktuellen Umfrage

    Bekanntschaften

    Suchen Sie Kollegen und Kolleginnen für Freizeit und Hobbies? Oder eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner?