Der Zweck der Sanktion sei die Gewährung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Schutz der Freiheitsrechte von Dritten. Die Verurteilung sei nicht eine «politische Verfolgung».
Zudem sei die Polizei mehrere Stunden lang nicht interveniert. Die Demonstrierenden hätten ihr Recht auf Versammlung wahrnehmen können. Damit hätten die Ordnungshüter im Einklang mit der kürzlich vom höchsten Schweizer Gericht in Erinnerung gerufenen notwendigen Toleranz gehandelt, die bei unbewilligten gewaltfreien Versammlungen zu üben sei.
Die Blockade der Lausanner Verkehrsachse im Dezember 2019 sei das eigentliche Ziel der Aktivisten gewesen und nicht nur ein indirekter Effekt, schreibt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Urteil 6B_1460/2022 vom 16.1.2024) .
Ort nicht freiwillig verlassen
Die Teilnehmer hätten sich nicht an der bewilligten Demonstration auf der Place Saint-François beteiligt, sondern durch Betonblöcke, Paletten und ihre Anwesenheit sechs Stunden lang die Rue Centrale versperrt. Trotz Aufforderung der Polizei verliessen die Aktivisten den Ort nicht und mussten einzeln weggebracht werden.
Weil vorgängig für die Rue Centrale keine Bewilligung eingeholt worden sei, hätten die Sicherheitskräfte hätten keine Möglichkeit gehabt, notwendige Vorkehrungen zu treffen, schreibt das Bundesgericht.
Das Polizeigericht Lausanne sprach mehrere Aktivistinnen und Aktivisten wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit, Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Nichteinholens einer Bewilligung für eine öffentliche Veranstaltung schuldig.
Teilweise Gutheissung
Im Fall von den fünf gemeinsam beurteilten Personen verhängte das Polizeigericht bedingte Geldstrafen von je 20 Tagessätzen und 200 Franken Busse. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies ihre Beschwerden 2022 ab.
Aufgehoben hat das Bundesgericht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen des Nichteinholens der Bewilligung, da sie nicht die Organisatoren der Aktion waren. Nicht eingetreten ist es auf die Rüge bezüglich der Verkehrsverletzung.
Hinsichtlich der Verurteilung der fünf Personen wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit und Hinderung einer Amtshandlung muss das Lausanner Kantonsgericht weitere Abklärungen machen. Bei diesen beiden Punkten fehlen genauere Angaben zum Verhalten der Beschwerdeführer und den Auswirkungen. Das Bundesgericht hat den Fall deshalb zurückgewiesen.