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Strassenverkehr: Neuerungen für Landwirtschaft

Der Bundesrat die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und entsprechend auch die jeweiligen Artikel in der Verkehrsregelverordnung (VRV) angepasst. Ab dem 1. April 2024 treten auch Änderungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge in Kraft. Welche, lest Ihr in diesem Artikel.

pd |

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) hat die Neuerungen, die für die Landwirtschaft in Kraft treten werden, zusammengetragen.

Nutz- oder Anhängelast für Arbeitsmotorwagen (Art. 13, VTS)

Arbeitsmotorwagen (=Arbeitskarren oder Arbeitsmaschinen), die nicht als Transportmotorwagen im Sinn von Art. 11 (VTS) gelten, können eine Nutz- oder Anhängelast haben. Diese beträgt bis zu 10% des Gesamtgewichts der Maschine und gilt für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine.

Arbeitsgeräte, die unabhängig vom betreffenden Fahrzeug eingesetzt werden können und Teile anderer Arbeitsfahrzeuge gelten nicht als Werkzeuge. Sie dürfen daher nicht mitgeführt werden. Auch sind mit Palettengabeln, Greifern oder Schaufeln von Arbeitsfahrzeugen weiterhin keine Transporte erlaubt.

Nutzlast bei Arbeitsanhängern (Art. 22, VTS)

Arbeitsanhänger dürfen einen geringen Tragraum für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial aufweisen. Die zulässige Nutzlast dafür ist höchstens 10% der zulässigen Achslast.

-> Beispiel: Mitführen von Folien-/Netzrollen auf Ballenpressen/-wicklern

Mit Arbeitsanhängern darf Ladegut transportiert werden, dass während des Arbeitsprozesses maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist. Die Nutzlast des Anhängers beträgt dabei höchstens zwei Drittel der zulässigen Achslast.

-> Beispiel: Ballenpresse mit Restfutter oder ganzer Balle, Sämaschine mit Saatgut, Mist-/Kompostzetter mit Streusystem, Güllefass mit Schleppschlauchverteiler, Pflanzenschutzspritze mit Spritzbrühe.

Ladewagen gelten als Transportanhänger, da ihr Zweck die Aufnahme und der Abtransport von Heu/Gras ist.

Ebenfalls als Arbeitsanhänger gelten Anhänger, die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs ergänzen und dafür mit besonderen Verbindungen, Steuerungen oder Antrieben eingerichtet sind.

-> Beispiel: Grasfanganhänger mit Saugschlauchanschluss zu Auslegemulcher

Abmessungen (Art. 94, 1quinquies VTS)

Land- und forstwirtschaftlich eingesetzte Motorfahrzeuge sowie Motorwagen, die für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum eingesetzt werden, dürfen einen vorderen Überhang bis zu 5 Metern für vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte erreichen. Dabei sind die Bestimmungen des Art. 112, Abs. 5 (für einen Überhang zwischen drei und vier Metern) und Abs. 6 (für einen Überhang von mehr als vier Metern bis fünf Meter) zu beachten. Die zulässige Achslast (Art. 95 Abs. 2), die Tragkraft der Achsen (Art. 41 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.

Ladeflächen von Traktoren (Art. 133, Abs. 3, VTS)

Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Anhang XXVII «Anforderungen für Ladepritschen» der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208. Die Beschränkung von Länge und Breite Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.

Bremsen (Art. 163, Abs. 1 & 2, VTS)

Die Vorgaben zur Ausführung und Prüfung der Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und der Anschlüsse von Anhängerbremsen wurden um die Norm EN 17344 erweitert. Bremsen können bei Prüfungen vor und nach der Zulassung auch weiterhin nach Anhang 7 VTS geprüft werden.

Beleuchtung (Art. 165, VTS)

Für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge bestand bislang eine Ausnahme vom Obligatorium einer Kontrolllampe für eingeschaltete Arbeitslichter. Diese Ausnahme wird aufgehoben, damit andere Verkehrsteilnehmende nicht durch irrtümlich eingeschaltete Arbeitslichter gestört werden.

Bremskraftregler (Art. 208, Abs. 2c, VTS)

Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen Bremskraftregler eingebaut sein, die die Bremskraft bei Einsätzen ausserhalb der Strasse reduzieren. Die Abbremsung der Betriebsbremse darf dabei nicht unter 22% sinken. Die reduzierte Bremskraft muss beim Ausschalten der Arbeitsfunktion (z.B. Abschalten der Gelenkwelle) selbsttätig aufgehoben werden.

Radabdeckung Breitreifen (Art. 209, Abs. 5, VTS)

Bei montierten Breitreifen darf der Aussenrand der Radabdeckung um bis zu einem Drittel der Reifenbreite nach innen versetzt sein. Radabdeckungen dürfen die gesetzliche Höchstbreite nur so weit überschreiten wie die montierten Reifen. Das vordere Ende der Radabdeckung muss vor der senkrechten Ebene durch den Radmittelpunkt einen Winkel von mindestens 30° und das hintere Ende einen Winkel von mindestens 60° abdecken

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