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Superabgabe nach Quotenende rechtens

Milchbauern bleiben zur Zahlung der Superabgabe für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/15 verpflichtet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Anfang Oktober veröffentlichen Beschluss entschieden.

 

 

Milchbauern bleiben zur Zahlung der Superabgabe für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/15 verpflichtet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Anfang Oktober veröffentlichen Beschluss entschieden.

Nach Ablauf des letzten Quotenjahres am 31. März 2015 hatte eine grosse Anzahl deutscher Milcherzeuger Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide eingelegt. Allein beim Finanzgericht Hamburg waren rund 200 Klagen gegen die Überschussabgabe eingegangen. Mit der Aufhebung der unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften gebe es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Superabgabe mehr, so die Begründung der Kläger.

Das Finanzgericht Hamburg hatte im September 2016 die Klage eines Milchbauern in einem Musterverfahren abgewiesen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles jedoch Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Die dortigen Richter haben jetzt die Rechtsauffassung des Hamburger Finanzgerichts bestätigt. Auch wenn Rechtsvorschriften ab einem bestimmten Zeitpunkt ausser Kraft getreten seien, könnten sie gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben, argumentiert das oberste Gericht für Steuer- und Zollfragen. Dies gelte auch für die Milchabgabevorschriften der EU, deren verschiedene Fassungen stets nur für bestimmte Milchwirtschaftsjahre gegolten hätten.

Entscheidend sei somit, ob die unionsrechtlichen Vorschriften im Milchwirtschaftsjahr 2014/15 anwendbar gewesen seien. Da dies der Fall sei, könne die Milchabgabe auch noch nach dem 31. März 2015 festgesetzt werden. EU-weit hatten im letzten Milchquotenjahr 2014/15 zwölf Mitgliedstaaten die jeweils zulässige Produktionsmenge überschritten. Deutschland führte damals die Liste mit einem Überschuss von 1,11 Mio. t Molkereimilch an. Nach der Saldierung belief sich die theoretische Höchstabgabe auf 21,99 Cent/kg (25 Rp.). Auf deutsche Betriebe entfielen Strafzahlungen in einer Gesamthöhe von 309 Mio. Euro (358 Mio. Fr.).

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