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Schweinebauer muss sich verantworten

Zum zweiten Mal hat ein 33-jähriger Schweinehalter gegen das Tierschutz- und Tierseuchengesetz verstossen. Der Landwirt wird gebüsst. Tierschützer fordern nun ein Tierhalteverbot.

Insgesamt 17'700 Franken plus Verfahrenskosten muss ein 33-jähriger Landwirt aus dem Bezirk Oberuzwil in der Region Untertoggenburg bezahlen, schreibt das «tagblatt.ch». Der Schweinehalter hat mehrfach vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz verstossen, und dies nicht zum ersten Mal.

Laut dem «tagblatt.ch» wurde der Landwirt schon einmal wegen ähnlichen Vergehen verurteilt und «dennoch haben sich die Zustände in der Tierhaltung nicht merklich verbessert», schreibt die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl. Die Strafe gegen den Landwirt sei aus diesem Grund unbedingt zu stellen. Bisher ist der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig.

«Den Beamten bot sich ein schauriges Bild»

Das erneute Vergehen gegen das Tierschutz- und Tierseuchengesetzt wurde bei einer unangemeldeten Kontrolle durch den Kantonstierarzt im Sommer 2022 festgestellt. Damals habe das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in allen drei Ställen des Junglandwirten unangemeldete Tierschutzkontrollen durchgeführt. «Den Beamten bot sich ein schauriges Bild», betont «tagblatt.ch».

Die Schweine hatten teilweise so schwere Verletzungen, dass sie nicht mehr selbst aufstehen konnten, zwei Schweine lagen tot in den Buchten und wurden von ihren Artgenossen bereits aufgefressen, duzende Tiere hatten abgebissene Schwänze, viele Schweine hatten Sonnenbrände in Form von Verbrennungen auf der Haut und Verkrustungen an den Ohren.

Ställe überbelegt

Gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St.Gallen hat der Landwirt die Ställe wissentlich und willentlich überbelegt, indem er Gewichte der Tiere in den Computersystemen tiefer angegeben hatte. So konnte er mehr Schweine in den Räumen halten. Der Landwirt unterliess es auch, die Tiere vor der Sonne zu schützen. Seine Pflicht wäre es gewesen, sie zu schützen, indem er ein vorhandenes Schattennetz über den Auslauf des Schweinestalls gespannt hätte. Mit der Überbelegung und den fehlenden Schattennetzen hat der Junglandwirt so das Leid der Schweine bewusst in Kauf genommen.

Verletzte Tiere habe der Landwirt einfach ihrem Schicksal überlassen und sich nicht um seine Tiere gekümmert. Statt verletzte Tiere durch einen Tierarzt behandeln zu lassen oder ihnen Medikamente zu verabreichen, habe der Schweinehalter versucht, die Tiere selbstständig mit homöopathischen Mitteln zu versorgen. Fünf Schweine wurden noch während der unangemeldeten Kontrolle durch den Kantonstierarzt von ihren Leiden erlöst und euthanasiert.

«Tiere waren komplett ausgeliefert»

Tierschützer sind über den Fall empört und fordern nun ein Tierhalteverbot. «Aus unserer Sicht wird den Tieren nur geholfen, wenn sichergestellt wird, dass solche Menschen keine Tiere mehr halten dürfen. Sprich: Dass Verwaltungsmassnahmen getroffen werden und ein lebenslanges Tierhalteverbot ausgesprochen wird. Zumal der Angeklagte für dieselben Vergehen bereits vorbestraft war», schreibt Julia Fischer, Spezialistin für Nutztiere der Tierschutzorganisation «Vier Pfoten».

Fischer wünsche sich, dass die Behörden durchgreifen und somit eine Signalwirkung erzielt wird. «Der Fall zeugt von einer grossen Überforderung des Schweinehalters, was gleichermassen für den Menschen selbst als auch für die von ihm gehaltenen Tiere äusserst tragisch ist», wird Fischer im «tagblatt.ch» zitiert. Der vorliegende Fall mache ein weiteres Mal deutlich, dass in der Schweiz ein riesiges Vollzugsproblem herrsche. «Dass zugelassen wurde, dass derselbe Halter trotz festgestellter Probleme auf dem Betrieb weiterhin Tiere halten durfte, ist skandalös», sagt Fischer.

Kommt das Tierhalteverbot?

Ein Tierhalteverbot wegen mehrfacher Verstösse gegen die Vorschriften sei möglich, aber nicht unbedingt zielführend, erklärt der St.Galler Kantonstierarzt, Albert Fritsche, gegenüber dem «tagblatt.ch». «Eine strafrechtliche Verurteilung hat nicht unbedingt ein Tierhalteverbot zur Folge. Bei einem Tierhalteverbot handelt es sich um die strengste Massnahme gegen einen Tierhalter, welche von der Vollzugsbehörde verfügt werden kann», so der Kantonstierarzt.

Er ergänzt: «Artikel 23 des Tierschutzgesetzes gibt vor, wann einer Person das Halten von Tieren verboten werden kann. Es muss entweder eine wiederholte oder schwere Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes vorliegen oder eine Person ist aus anderen Gründen unfähig, Tiere zu halten oder zu züchten.»

Jeder Fall sei individuell zu beurteilen, sagt Fritsche und fügt an: «Allgemeinregeln gibt es nicht. Die Vollzugsbehörde muss immer auch abwägen, ob eine mildere Massnahme ausreicht, um das Tierwohl sicherzustellen. Hat ein Betrieb Mängel, verfügen wir die Behebung, setzen eine Frist und kontrollieren das dann auch nach.» Es bleibt also offen, ob es in Zukunft im besagten Fall zu einem Tierhalteverbot kommen wird.

 

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