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Tierzuchtkredit für einheimische Rassen angepasst

pd/blu |

 

Das Parlament unterstützte 2021 eine Motion, die die Erhaltung und Förderung von einheimischen Nutztierrassen fordert. Dies auch mit finanziellen Mitteln. Der Bundesrat hat eine ausserordentliche Anpassung der Tierzuchtverordnung gutgeheissen. 

 

Umgesetzt wird insbesondere der Entscheid des Parlaments, den Pflanzen- und Tierzuchtkredit um 3,9 Millionen Franken im Voranschlag des Jahres 2023 zugunsten der Erhaltung einheimischer Nutztierrassen zu erhöhen

 

Der Bundesrat hat die Einführung von Beiträgen zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status per 1. Januar 2023 zulasten der Beiträge für züchterische Massnahmen im Rahmen des Verordnungspakets 2022 beschlossen. «Hierfür wurden 3,15 Millionen Franken aus den Beiträgen für züchterische Massnahmen zu den Erhaltungsbeiträgen umgelagert», schreibt der Bundesrat. Die neuen Erhaltungsbeiträge sollen einen zusätzlichen Anreiz für die Zucht und Haltung von Schweizer Rassen schaffen.

 

Mit der ausserordentlichen Anpassung der Tierzuchtverordnung vom 5. April 2023 wird im Jahr 2023 die Umlagerung von 3,15 Millionen Franken aus den Beiträgen für züchterische Massnahmen in die Erhaltungsbeiträge kompensiert. Die restlichen 0,75 Millionen Franken stehen für die Erhaltungsbeiträge zur Verfügung. Mit diesen zusätzlichen Mitteln werden  gemäss Bundesrat 4,75 Millionen Franken für die Erhaltungsbeiträge eingesetzt. «Mit den zusätzlichen Mitteln werden die Beiträge für Schweizer Rassen im gefährdeten Status erhöht», heisst es in der Mitteilung weiter.

 

Weiter werden Anpassungen im Bereich der Eintrittsgrenzen zur Berechtigung einer Rasse bezüglich der Erhaltungsbeiträge vorgenommen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mittel mit einer möglichst grossen Wirkung eingesetzt werden.

 

Der Fokus soll auf Rassen liegen, die für einzelne Regionen prägende Bedeutung haben. So fordert die Motion «Erhaltung einheimischer Nutztierrassen» von Ständerat Beat Rieder (Mitte/VS). Rieder sprach von einem Zeichen für die Biodiversität und an die Züchterinnen und Züchter, die sich mit Herz für die teils selten gewordenen Rassen engagierten.

 

Als Beispiele nannte er Freibergerpferde, die für Kuhkämpfe bekannte Eringerkuh, Schwarznasenschafe, Appenzeller Ziegen, Bündner Strahlenziegen, Ziegen der Rasse Nera Verzasca und das Appenzeller Spitzhaubenhuhn. Sie seien für die lokale Kultur und den Tourismus identitätsstiftend und hülfen bei der biologischen Bewirtschaftung.

 

Tierzuchtverordnung

 

Art. 23

 

Es werden Beiträge ausgerichtet für:

 

c die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.

 

Art. 23a

 

Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status
1 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:
a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder
b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

 

2 Der Status einer Schweizer Rasse gilt als kritisch, wenn der Globalindex für die Rasse im Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz (GENMON) am 1. Juni zwischen 0,000 und 0,500 liegt.

 

3 Der Status einer Schweizer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Globalindex für die Rasse im GENMON am 1. Juni zwischen 0,501 und 0,700 liegt.

 

4 Das BLW legt alle vier Jahre am 1. Juni, erstmals am 1. Juni 2027, fest, ob der Status einer Schweizer Rasse weiterhin kritisch oder gefährdet einzustufen ist

 

Art 23c

 

Beiträge für die Erhaltung von Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status

 

1 Für die Erhaltung Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 4 000 000 Franken pro Jahr ausrichtet.

 

Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für:

 

a. die Rindviehgattung:
1. je männliches Tier 856.80 Franken
2. je weibliches Tier 714 Franken

 

b. die Equidengattung:
je weibliches Tier 500 Franken

 

c. die Schweinegattung:
1. je männliches Tier 357 Franken
2. je weibliches Tier 392.70 Franken 

 

d. die Schafgattung: 1. je männliches Tier 242.80 Franken
2. je weibliches Tier Milchproben178.50 Franken – gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 erhoben
3. je weibliches Tier - Keine Milchproben 121.40 Franken 

 

-> Die ganze Verordnung gibt es hier
-> Die Erläuterungen gibt es hier

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