Überladene Euter an Viehausstellungen sorgen immer wieder für Empörung. Nun will der Bund die Regeln durchsetzen – mit einem Passus in der Tierschutz-verordnung (TSchV). Die ASR lehnt dieses Vorgehen ab.
Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) regelt in ihrem Ehrenkodex das Bereitstellen von Tieren an Viehausstellungen. Der Kodex verbietet Handlungen wie die Verwendung von Leim oder anderen Hilfsmitteln zur Veränderung der Zitzenform, den Einsatz von Substanzen und Hilfsmitteln, welche die natürliche Form des Euters verändern sowie übermässig lange Zwischenmelkzeiten.
Fehlt Richter Handhabe?
Trotzdem wurden letzte Schausaison mehrfach sogenannt überladene Euter kritisiert – worauf die Richter konterten, ihnen habe eine Handhabe zur Sanktionierung der Aussteller gefehlt.
Damit soll nun Schluss sein. Dafür will der Bund sorgen, indem er die im Ehrenkodex aufgeführten verbotenen Handlungen in die Tierschutzverordnung (TSchV) aufnimmt. Diese ist noch bis am 3. Dezember in der Anhörung. «Damit werden verbotene Praktiken unter das allgemeine Verbot des Tierschutzgesetzes gestellt», sagt Regula Kennel vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVet). «Ein Verstoss wird überall verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben, nicht nur an den Ausstellungen, an denen der Ehrenkodex durchgesetzt werden kann.»
Für ASR-Präsident Markus Zemp ist das der falsche Weg: «Der Ehrenkodex wurde von der Branche ja entwickelt, damit der Gesetzgeber eben nicht eingreifen muss.» Die ASR lehne eine Integration ins TSchG deshalb ab.
Lange Zwischenmelkzeiten verbieten
Explizit in die TSchV aufgenommen werden soll das Verbot von «Massnahmen mit dem Ziel, die Form oder den natürlichen Füllungszustand des Euters zu verändern, wenn damit das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt wird.» Unter diese Massnahmen fallen auch zu lange Zwischenmelkzeiten.
Zur Definition eines überladenen Euters existieren keine Richtlinien. An der Vetsuisse-Fakultät Bern läuft noch bis Dezember eine Masterarbeit zur Beurteilung der Euter von Ausstellungskühen.
Laut Adrian Steiner, Leiter der Nutztierklinik, steht diese in keinem Zusammenhang zur Änderung der TSchV: «Es gibt im Moment keine praxistaugliche Methode, um die Euterfüllung und das Wohlbefinden von Ausstellungskühen objektiv beurteilen zu können. Da kann die Masterarbeit nicht helfen. Dafür können wir aber Aussagen machen dazu, wie unterschiedlich die Richter eine Euterfüllung einschätzen.»