Die Präsidentinnenkonferenz des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes SBLV hat sich gegen die Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen» ausgesprochen, schreibt der SBLV in einer Medienmitteilung. Über die Initative wird am 9. Februar 2025 abgestimmt.
Diese «Umweltverantwortungsinitiative» verlangt, dass wirtschaftliche Tätigkeiten nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen dürfen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben. Dieses Ziel soll in zehn Jahren mit Massnahmen erreicht werden, die im In- und Ausland sozialverträglich sind.
«Initiative verringert Produktion einheimischer Lebensmittel»
Der Erhalt der natürlichen Ressourcen und der Klimawandel sind Themen, die die gesamte Schweizer Bevölkerung betreffen, auch die Landwirtschaft. Der Bund verfüge bereits über Regelungen und Massnahmen, die in diese Richtung gehen. Der SBLV unterstützt diese Ziele und hat sich bei früheren Volksabstimmungen in diesem Bereich positiv positioniert.
Aufgrund ihrer unrealistischen Anforderungen und der zehnjährigen Frist für ihre Umsetzung sei die Umweltverantwortungsinitiative jedoch nicht ohne erhebliche Folgen umsetzbar, insbesondere auf sozialer Ebene. Die Initiative wird auch zu einer Verringerung der Produktion von einheimischen Lebensmitteln führen, schreibt der SBLV. Daher empfiehlt der SBLV ihre Ablehnung am 9. Februar 2025.
-> Hier finden Sie weitere Artikel zum Thema «Umweltverantwortungsinitiative»
Volksinitiative «für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)»
Die Initiative fordert einen Verfassungsartikel, wonach der Umweltschutz in der Schweiz neu an erster Stelle steht. Bei einer Annahme der Initiative wird die Bundesverfassung wie folgt geändert:
Art. 94a Rahmen der Wirtschaft (-> hier der aktuelle Text)
1 Die Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit bilden den Rahmen für die schweizerische Gesamtwirtschaft. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben.
2 Bund und Kantone stellen die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher; dabei tragen sie insbesondere der Sozialverträglichkeit im In- und Ausland der von ihnen getroffenen Massnahmen Rechnung.
Art. 197 Ziff. 1322
13. Übergangsbestimmung zu Art. 94a (Rahmen der Wirtschaft)
1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die durch den Konsum in der Schweiz verursachte Umweltbelastung spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 94a durch Volk und Stände die planetaren Grenzen gemessen am Bevölkerungsanteil der Schweiz nicht mehr überschreitet.
2 Diese Bestimmung gilt namentlich in den Bereichen Klimaveränderung, Biodiversitätsverlust, Wasserverbrauch, Bodennutzung sowie Stickstoff- und Phosphoreintrag.