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Veggie-Wurst darf weiter «Wurst» heissen

Der «Veggie-Burger» oder die «vegane Wurst» dürfen in den EU-Mitgliedsstaaten weiter so heissen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jetzt entschieden.

«Hat ein Mitgliedstaat keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung eingeführt, darf er die Hersteller von Lebensmitteln auf der Basis pflanzlicher Eiweisse nicht durch ein allgemeines, abstraktes Verbot daran hindern, durch die Verwendung verkehrsüblicher oder beschreibender Bezeichnungen der Verpflichtung nachzukommen, diese Lebensmittel zu bezeichnen», schreibt der Gerichtshof in einer Mitteilung laut Dow Jones News.

Allerdings könne eine nationale Behörde, wenn sie der Auffassung sei, dass die konkreten Modalitäten des Verkaufs oder der Förderung des Absatzes eines Lebensmittels den Verbraucher irreführten, rechtlich gegen den betreffenden Lebensmittelunternehmer vorgehen und nachweisen, dass die oben genannte Vermutung widerlegt sei.

 «Steak» oder «Wurst»

Zuvor hatten sich die Vereinigung Protéines France, die European Vegetarian Union (EVU), die Association végétarienne de France (AVF) und die Beyond Meat Inc. gegen ein Dekret gewendet, das die französische Regierung erlassen hatte, um die Transparenz der Informationen über Lebensmittel im Handel zu schützen.

Nach ihrer Ansicht verstösst dieses Dekret, das es verbietet, Bezeichnungen wie «Steak» oder «Wurst», ohne oder auch mit ergänzenden Klarstellungen wie «pflanzlich» oder «aus Soja», zur Bezeichnung von Verarbeitungserzeugnissen zu verwenden, die pflanzliche Eiweisse enthalten, gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/20112.

Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung

Dem Gerichtshof zufolge kann ein Mitgliedstaat zwar eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einführen, um eine Verbindung zwischen einem speziellen Ausdruck und einem bestimmten Lebensmittel herzustellen.

Eine Massnahme, die sich darauf beschränkt, die Verwendung bestimmter Begriffe zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften (Zusammensetzung usw.) zu verbieten, sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Massnahme, nach der Lebensmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie mit Begriffen bezeichnet werden dürfen, die als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden.

Nur diese letztere Massnahme ermögliche den Schutz des Verbrauchers, der davon ausgehen können muss, dass ein mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnetes Lebensmittel die speziell für die Verwendung dieser Bezeichnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

 

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