Landwirte und Landwirtinnen können lediglich die für ihren Haushalt und ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.
Inforama
Grundsätzlich sind Spirituosen, die im landwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden, steuerfrei. Die maximal zulässige Menge wird jährlich individuell berechnet – basierend auf ausgewiesener Fläche, Personenzahl und Anzahl Hochstammbäume. Grundlage dafür bilden die landwirtschaftlichen Betriebsdaten des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW).
Als Landwirtinnen und Landwirte gelten nach der Alkoholgesetzgebung Personen, die einen Betrieb mit mindestens einer Hektare bewirtschaften. Bei Spezialkulturen gilt eine Mindestfläche von 50 Aren, bei Reben in Steil- und Terrassenlagen mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche.
Spirituosen, die nicht auf dem Hof verbraucht werden, sind steuerpflichtig. Auf importierte wie auch in der Schweiz hergestellte Spirituosen wird eine Steuer von 29 Franken pro Liter reinen Alkohols erhoben. Für einen Liter Obstbrand mit 40 % Vol. beträgt die Steuer 11.60 Franken.
Gemäss Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) dürfen Landwirtinnen und Landwirte nur Eigengewächs vom selbst bewirtschafteten Boden oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs verarbeiten. Dazu zählen Obst und Obstabfälle, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrester, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Stoffe. Die Rohstoffe können in eigenen Hausbrennereien oder in Lohnbrennereien verarbeitet werden.
Bei einer Jahresproduktion von über 200 Litern reinem Alkohol unterstehen landwirtschaftliche Betriebe der gewerblichen Kontrolle und müssen eine Spirituosenbuchhaltung führen.
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