«31% der Ehepartnerinnen, die auf den Betrieben arbeiten, haben auch Geld in diese investiert», so Bernhard Belk, Vizedirektor und Leiter Direktionsbereich Direktzahlungen und ländliche Entwicklung im Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Einer der Gründe, weshalb die Position der Ehegatten mit der Revision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gestärkt werden soll. Weiter ist es laut dem erläuternden Bericht zur Eröffnung der Vernehmlassung im Sinne der Gleichstellung nicht zulässig, dass für den Ehegatten kein Vorkaufsrecht besteht.
Ehescheidung
Aktuell kann die Belastungsgrenze nicht überschritten werden, um güterrechtliche Forderungen aus einer Ehescheidung oder Ehetrennung mit einem Grundpfand zu sichern. Wegziehende Ehegatten müssen also ein ungesichertes Darlehen akzeptieren oder könnten möglicherweise die zugesprochene Forderung nicht erhältlich machen.
Mit der Teilrevision soll es möglich werden, Hypoteken aufzunehmen, die über die Belastungsgrenze hinausgehen bei Ehescheidung oder Ehetrennung. Dies ohne Bewilligung der kantonalen Vollzugssstelle des Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. hun
Selbstbewirtschaftung
Denn momentan kann, wenn ein Betrieb vom Eigentümer veräussert wird, an erster Stelle von den Nachkommen, an zweiter von den Geschwistern und Geschwisterkindern und an dritter von Pächterinnen und Pächtern ein Vorkaufsrecht geltend gemacht werden. Neu soll der Ehegatte an zweiter Stelle nach den Nachkommen stehen. Damit fallen die Geschwister und Geschwisterkinder des Veräusserers einen Rang zurück.
Diese sind während 25 Jahren nach der Hofübergabe vorkaufsberechtigt. Die Nachfolge durch jüngere Generationen soll nicht verzögert werden, weshalb die Nachkommen im ersten Rang stünden, steht im erläuternden Bericht. Das Vorkaufsrecht kann aber nur bei Selbstbewirtschaftung ausgelöst werden, dies soll auch für Ehegatten gelten.
Weiter muss effektiv ein Kauf stattfinden, damit dieses Recht geltend gemacht werden kann. Dieses ist innerhalb von drei Monaten nach dem Verkauf an eine andere Person, die nicht oder in späterem Rang vorkaufsberechtigt ist, geltend zu machen.
Nächste Generation
Mit dem Wechsel zum Ehegatten als Eigentümer können Betriebe aus der Ursprungsfamilie gelangen, da nach dem Kauf durch den Ehegatten dessen Geschwister und Geschwisterkinder im dritten Rang vorkaufsberechtigt sind. Führt dies zu Konfliktpotenzial bei der Hofübergabe? «Das könnte natürlich passieren», so Christian Hofer, Direktor BLW, und er führt weiter aus: «Aber ich glaube, hier ist wichtig, dass man dieses Gesetz auf einen möglichst aktuellen und modernen Stand anpasst.»
Es gehört laut Hofer dazu, dass wenn ein Ehepaar den Betrieb über längere Zeit bewirtschaftet hat, dieser dann von der zugeheirateten Person übernommen werden kann, beispielsweise im Todesfall des Ehepartners. Neben der Stärkung des Ehegatten sichere das Vorkaufsrecht auch den Fortbestand des Betriebs für die nächste Generation, heisst es im erläuternden Bericht.
Anrechnungswert
Wurden in den letzten zehn Jahren vor der Hofübergabe grössere Investitionen in den Betrieb getätigt, können diese aktuell nach einer linearen Abschreibung dem Übernahmepreis angerechnet werden. «Die Investitionen in feste Einrichtungen, Gebäude und landwirtschaftliche Flächen haben eine deutlich höhere Nutzungsdauer», heisst es im erläuternden Bericht.
Neu sollen die Investitionen nach buchhalterischen Kennzahlen abgeschrieben und schliesslich angerechnet werden können. Es werden 10 Jahre für feste Einrichtungen (z. B. Melkroboter), 20 Jahre für Gebäude (z. B. Stall, Wohnhaus) und 25 Jahre für Grundstücke (gleiche Dauer wie für das Gewinnanspruchsrecht, Art. 28 ff. BGBB) vorgesehen. «Das erlaubt im Scheidungsfall höhere Restwerte zu haben», so Bernard Belk.
Der Ehegatte wird also indirekt gestärkt. Die Massnahme verbessere damit die Gerechtigkeit zwischen den Ehegatten bzw. den Erben, so steht es im erläuternden Bericht. Ergänzend solle die Beratung sicherstellen, dass alle familien-, scheidungs- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten geprüft und angemessen berücksichtigt werden. hun

Soll Ehepartner ein Vorkaufsrecht haben?
- Ja, unbedingt:71.26%
- Nein, sicher nicht:19.54%
- Interessiert mich nicht:0%
- Weiss nicht:9.2%
Teilnehmer insgesamt: 174