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Verordnungspaket 2024: Die Massnahmen

Am Mittwoch hat der Bundesrat das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2024, das die vom Parlament im Juni 2023 verabschiedeten Gesetzesbestimmungen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) auf Verordnungsebene umsetzt, verabschiedet. Was sich ändert und auf die Landesregierung verzichtet. 

Die parlamentarischen Initiative «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» hatten Parlament und Bundesrat bereits 2022 Massnahmen zur Senkung des ökologischen Fussabdrucks der Landwirtschaft verabschiedet.

«Im Juni 2023 beschloss das Parlament im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Agrarpolitik 2022 (AP22+) weitere Änderungen, die deshalb vorwiegend auf den wirtschaftlichen und sozialen Bereich der Landwirtschaft fokussieren», teilt der Bundesrat am Mittwoch mit. Die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung der AP22+ umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:

Unterstützung von Ernteversicherungen

Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ beschlossen, Beiträge für die Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen einzuführen. «Dabei handelt es sich um eine Unterstützung, um die Risiken abzudecken, die für die Betriebe in grossem Umfang auftreten können, nämlich Trockenheit und Frost», hält der Bundesrat fest.

Der Bund zahlt Beiträge von höchstens 30 Prozent der Prämien direkt an den Versicherer . «Da es sich bei dieser Massnahme um eine Anschubfinanzierung handelt, sind die Beiträge auf acht Jahre befristet», heisst es in der Mitteilung weiter.

Einführung eines Versicherungsschutzes

Ab 2027 wird für die Auszahlung von Direktzahlungen vorausgesetzt, dass regelmässig auf dem Betrieb mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner über einen persönlichen Versicherungsschut z verfügen. Dieser Versicherungsschutz deckt die Risiko-Vorsorge (Invalidität und Todesfall) und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall ab.

Neuer Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

Die bisher separaten Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge werden ab 2028 im neuen Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zusammengeführt . «Mit dieser Änderung soll die Massnahme gegenüber heute vereinfacht werden, indem die administrativen Anforderungen vereinheitlicht und reduziert werden», begründet den Bundesrat den Entscheid.

Gleichzeitig soll diese Zusammenführung von den Kantonen genutzt werden, um die Effizienz und die Wirkung dieses Instruments zu verbessern. «Mit der Anpassung der Verordnung schafft der Bundesrat die Planungsgrundlagen, die es den Kantonen und den betroffenen Kreisen ermöglichen, die entsprechenden Projekte vorzubereiten», heisst es weiter.

Verzicht auf administrativ aufwändige Massnahmen und Vorschriften

Der stetig steigende administrative Aufwand ist den meisten Landwirtinnen und Landwirt ein Dorn im Auge. «Der Bundesrat ist sich der hohen administrativen Belastung der Landwirtschaftsbetriebe bewusst», heisst es in der Mitteilung. Die Ausführungsbestimmungen zu den Massnahmen im Bereich Versicherungsschutz und der Zusammenführung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge seien deshalb aufgrund der Stellungnahmen aus der Vernehmlassung vereinfacht beziehungsweise flexibilisiert worden.

Der Bundesrat verzichtet auf bestimmte Massnahmen: So bleibt die Lieferung von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung vorerst freiwillig, das Verbot des Mähaufbereiters für Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I wird nicht eingeführt und im ökologischen Leistungsnachweis werden bei mangelhaften Massnahmen gegen die Abschwemmung bei Pflanzenschutzmittelanwendungen die Sanktionen noch nicht umgesetzt.

Kompetenz- und Innovationsnetzwerken

Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken geschaffen. Damit soll die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungsinstitutionen und privaten Akteurinnen und Akteuren aus der Land- und Ernährungswirtschaft gestärkt werden. In den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht und Tiergesundheit wird jeweils ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk unterstützt.

Die wichtigsten Änderungen

-> Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024: Alle Änderungen

-> Alle Verordnungsänderungen und die erläuternden Berichte gibt es hier

Direktzahlungsverordnung

Sozialversicherungsschutz: Die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die oder der regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, muss ab 2027 über einen persönlichen Versicherungsschutz verfügen. Der Versicherungsschutz deckt die Risiko-Vorsorge (Invalidität und Todesfall) und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall ab. Die entsprechenden Bestimmungen treten 2027 in

Kraft.

Nährstoffbilanz: Per 2027 wird ein zentraler Web-Service für die Berechnung der digitalisierten Nährstoffbilanz eingeführt. Die Nutzung vorhandener Daten aus den Erhebungen für die Direktzahlungen und aus der Mitteilungspflicht für Nährstoffe verringern den administrativen Aufwand.

Ackerbau: In Umsetzung der Motion (Grin) Nicolet «Die neue Massnahme von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche wieder aufheben» am 11. Juni 2024 wird der Artikel 14a DZV aufgehoben. Da der neue BFF-Typ «Getreide in weiter Reihe» im Jahr 2023 in direktem Zusammenhang mit der Anforderung an 3,5 Prozent Acker-BFF eingeführt wurde, wird dieser BFF-Typ wieder aufgehoben.

Kürzungen Direktzahlungen: Am 14. Februar 2024 hat der Bundesrat den Departementen eine Kürzungsvorgabe im Umfang von 1,4 Prozent auf den schwach gebundenen Ausgaben auferlegt. Im Direktzahlungskredit sollen ab 2025 rund 42 Mio. Fr. pro Jahr eingespart werden. 2025 wird diese Einsparung mit einer linearen Kürzung von 1,7 Prozent bei der Auszahlung der Direktzahlungen (ohne Vernetzungs-, Landschaftsqualitäts- und Übergangsbeiträge) an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter umgesetzt.

Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität:  Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 76 LwG): Die bisher nach separaten administrativen Vorgaben geplanten und umgesetzten Projekte für die Vernetzung und für die Landschaftsqualität werden zusammengeführt. Der neue Beitrag wird 2028 erstmals ausgerichtet. Die Zusammenführung vereinheitlicht und vereinfacht gemäss Bund die administrativen Anforderungen an Projekte und Beiträge.

Strukturverbesserungsverordnung

Parlament hat im Rahmen der AP22+ folgende Massnahmen beschlossen, die mit dieser Verordnungsänderung umgesetzt werden:

- Anpassung der minimalen Betriebsgrösse für gemeinschaftliche Massnahmen auf 1.0 SAK

Einführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für einzelbetriebliche Massnahmen

- Investitionskredite werden gewährt für Erzeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen

- Neu werden auch Beiträge in der Tal- und Hügelzone für die Verarbeitung, Lagerung und den Verkauf von regionalen landwirtschaftlichen Produkten ausgerichtet. Innerhalb eines Projektes zur regionalen Entwicklung werden weiterhin Beiträge auch für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gewährt.

- Neu kann der Kauf landwirtschaftlicher Nutzfläche mit einem Investitionskredit finanziert werden.

- Anschaffung von Feldrobotern sowie elektrobetriebenen landwirtschaftlichen Traktoren ohne fossile Treibstoffe wird gefördert .

Milchpreisstützungsverordnung

Aufgrund des Beschlusses des Bundesrats zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2023 müssen Milchverwerter und -verwerterinnen ab dem 1. Januar 2025 monatlich melden, für welche Milchmengen sie die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage an die einzelnen Milchproduzentinnen und -produzenten weitergegeben haben. Aufgrund der Unsicherheiten bei der vom Parlament überwiesenen Motion Nicolet «Die Zulagen für verkäste Milch an die Richtpreise der Branchen koppeln, damit sie an die Milchproduzentinnen und -produzenten zurückgegeben werden» soll vorerst auf die Umsetzung der neuen Meldepflicht verzichtet werden . Die Bestimmung in Artikel 9 Absatz 3 zur neuen Meldepflicht wird daher vor ihrem Inkrafttreten aus der Verordnung gestrichen

Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Art. 1a MSV können die Milchmenge und deren Verwertung neu jährlich melden, wenn sie jeden Monat weniger als 2000 kg Milch direkt vermarkten.

Neue Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

Die Verordnung regelt die Gewährung der mit AP22+ neu befristet eingeführten Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen: Die Prämien für Ernteversicherungen werden durch Beiträge bis zu 30 Prozent verbilligt. Die Unterstützung ist auf Versicherungsprodukte beschränkt, die das Risiko von Frost oder Trockenheit abdecken, sowie im Sinne einer Anschubfinanzierung auf acht Jahre limitiert.

Verordnung über die Primärproduktion

Arten der Primärproduktion: Der Begriff «Primärprodukte» wird ergänzt, um die Pilzzucht (bisher implizit im Pflanzenbau inbegriffen) sowie die Zucht von Algen und Mikroalgen explizit zu erfassen.

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Für die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge muss die Identitas AG viel Aufwand betreiben, um eine aktuelle und gültige Zahlungsverbindung zu eruieren. Neu sollen die Empfängerinnen und Empfänger von Entsorgungsbeiträgen ihre Post- und Bankverbindung selber online pflegen müssen.

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Im Sinne des autonomen Nachvollzugs, Anpassung verschiedener Bestimmungen an die neuen Bio-Vorgaben der EU:

- Zur Erneuerung der Bienenbestände dürfen neu jährlich höchstens 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die nicht der Bio-Verordnung entsprechen, eingesetzt werden.

- Bei der Herstellung von verarbeiteten biologischen Lebensmitteln ist der Einsatz von Ionenaustauch- und Adsorptionsharzverfahren ab. 1.1.2026 nur noch bei Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen.

- Schweinen über 35 kg dürfen bis zum 31.12.2030 mit höchstens 5 Prozent nicht biologisches Kartoffelprotein gefüttert werden.

Kommentare (3)

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  • Victor Brunner | 07.11.2024
    «Dabei handelt es sich um eine Unterstützung, um die Risiken abzudecken, die für die Betriebe in grossem Umfang auftreten können, nämlich Trockenheit und Frost», hält der Bundesrat fest. Unsere Staatsbauern haben Glück die SteuerzahlerInnen dürfen ihnen helfen das Risiko abzudecken. Ein Affront gegenüber allen Unternehmen, KMUs, Privaten die für Risikoversicherungen selber aufkommen müssen. Anteil der Schweizer Landwirtschaft am Bruttoinlandprodukt (BIP) 0,6 % aber mehrere Mia von den SteuerzahlerInnen.
    • Landei | 15.11.2024
      Dann schaffen wir künftig die wettertechnische Kurzarbeitsentschädigung und die Kurzarbeit in Folge schlechter Wirtschaftslage, welche in stattlichem Ausmass vom Bund mitfinanziert wird, also auch ab? Oder ist das wieder was anderes, wenn da der Steuerzahler das Risiko mit trägt. Möchten wir da über die Vorkommnisse der letzten Jahre sprechen, wo einige namhafte Firmen vom Statt aufgefangen wurden, wohlbemerkt mit Steuergelder, dies mit kaum einem Nutzen für die Allgemeinheit.
  • Livia Greenvale | 07.11.2024
    Der Bundesrat hat mit dem neuen Verordnungspaket erneut eine Chance verpasst, die versprochene Entlastung der Landwirtschaft umzusetzen. Statt den administrativen Aufwand zu reduzieren, wurden neue Massnahmen eingeführt, die unweigerlich zu weiteren Kontrollen und komplexen Vorschriften führen. Dieses Paket steht in direktem Widerspruch zu den Ankündigungen von Bundesrat Guy Parmelin, der den Bauern mehr Freiheit und weniger Bürokratie versprochen hatte. Es ist enttäuschend, dass dieses Versprechen offenbar nicht ernst gemeint war.

    Statt auf eine sinnvolle Reduktion zu setzen, wird die Digitalisierung als Instrument zur Vereinfachung angepriesen – ein Trugschluss. Die Einführung einer digitalisierten Nährstoffbilanz oder die neue Versicherungspflicht für Ehepartner sind Beispiele für Regelungen, die nicht zu einer administrativen Entlastung führen, sondern die Komplexität weiter erhöhen. Mehr Digitalisierung bedeutet hier nicht weniger Aufwand; es bedeutet nur noch mehr Prozesse, die von den Betrieben bewältigt werden müssen.

    Die Direktzahlungsverordnung (DZV) braucht dringend eine grundlegende Reform. Sie sollte auf das Wesentliche reduziert und deutlich übersichtlicher gestaltet werden. Ein Ansatz von „weniger ist mehr“ wäre hier zielführend. Anstatt ständig neue Vorschriften und Regelungen zu schaffen, sollten bestehende Verordnungen vereinfacht und an bereits geregelte Punkte angepasst werden, ohne diese durch die DZV noch weiter zu verschärfen. Doppelspurikeiten müssen konsequent beseitigt werden.

    Handlungsempfehlung: Landwirtschaftspolitik verständlich, eigenverantwortlich und im Einklang mit dem Volkswillen gestalten

    Die kommende Agrarpolitik (AP30+) sowie die Vision Landwirtschaft 2050 sollten so stark redimensioniert und vereinfacht werden, dass sie von einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb problemlos verstanden und eigenständig umgesetzt werden können. Die derzeitige Komplexität der Regelungen führt zu Mehrbelastungen und Unklarheiten und untergräbt das Vertrauen in die Politik. Zudem hat der Volkswille, der sich bei den Abstimmungen zur Biodiversitätsinitiative, Massentierhaltungsinitiative, Pestizidinitiative und Trinkwasserinitiative gegen weitreichende Regulierungen ausgesprochen hat, klar gezeigt, dass die Bevölkerung eine produktive und wirtschaftlich tragfähige Landwirtschaft unterstützt.

    Kernpunkte der Neuausrichtung:

    1. Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes im Einklang mit dem Volkswillen: Im Rahmen der AP30+ und der Vision 2050 muss das Landwirtschaftsgesetz zwingend angepasst und klar redimensioniert werden. Die Gesetzgebung sollte sich auf die wesentlichen, verfassungsmässigen Aufgaben der Landwirtschaft beschränken und einen verständlichen, praxisnahen Rahmen bieten. Der Volksentscheid, der sich gegen restriktive Regulierungen ausgesprochen hat, muss respektiert werden, um eine produktive und gleichzeitig verantwortungsvolle Landwirtschaft zu ermöglichen.

    2. Keine zusätzlichen Verschärfungen in der Direktzahlungsverordnung (DZV): Die DZV darf keine weiteren Verschärfungen bestehender Verordnungen wie der Tierschutzverordnung, Gewässerschutzverordnung, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Düngerverordnung und anderer relevante Verordnungen mit sich bringen. Diese Verordnungen basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und bieten einen fundierten Rahmen. Zusätzliche Verschärfungen sind unnötig und könnten die Praxistauglichkeit der Regelungen gefährden. Stattdessen sollte die DZV auf Anreizsysteme setzen, die die landwirtschaftliche Produktion fördern, ohne weitere Extensivierung zu forcieren. Umweltziele können in die DZV integriert und finanziell honoriert werden, ohne dass die Produktivität der Landwirtschaft eingeschränkt wird.

    3. Klare, praxisnahe Regelungen: Die Richtlinien sollten in einfacher Sprache formuliert werden, sodass sie auch ohne spezialisiertes Fachwissen direkt anwendbar sind. Ziel ist es, dass ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb die Anforderungen der AP30+ ohne externe Beratung vollständig nachvollziehen und umsetzen kann.

    4. Selbstkontrolle statt externer Kontrollen: Landwirte sollten die Einhaltung der Vorgaben eigenverantwortlich prüfen und nur im Ausnahmefall dokumentieren müssen. Externe Kontrollen sollten reduziert oder gänzlich vermieden werden, da sie oft zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Kosten verursachen, ohne wesentlichen Mehrwert zu bieten.

    5. Fokussierung auf verfassungsmässige Kernziele: Die Vision Landwirtschaft 2050 sollte sich auf die in der Verfassung (Art 104 & 104a) definierten Aufgaben der Landwirtschaft beschränken gemäss Art. 104; sicheren Versorgung der Bevölkerung, Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, dezentrale Besiedlung sowie Art. 104a Ernährungssicherheit; Sicherung der Grundlagen für die Landwirtschaftliche Produktion, standortgerechte Lebensmittelproduktion und fort folgend. Detailvorgaben, die den Handlungsspielraum der Betriebe einschränken, müssen vermieden werden. Stattdessen muss, wie gemäss Verfassung definiert die sichere, standortgerechte Produktion gefördert und durch die Betriebe eigenverantwortlich umgesetzt werden können.

    6. Reduzierung der Vorschriften statt weiterer Digitalisierung: Weniger Vorschriften bedeuten weniger Bedarf an digitalen Lösungen. Digitalisierung ist kostspielig und kann komplexe Prozesse schaffen, die zusätzliche Zeit und Geld erfordern. Durch eine Vereinfachung und Reduzierung der Vorgaben kann der Bedarf an aufwendiger Digitalisierung gesenkt werden, was den Betrieben eine schlankere und effizientere Umsetzung ermöglicht.

    7. Respekt vor dem Volkswillen: Der Volkswille, der sich bei den Abstimmungen zur Biodiversitätsinitiative, Massentierhaltungsinitiative, Pestizidinitiative und Trinkwasserinitiative gegen weitreichende Regulierungen ausgesprochen hat, muss respektiert werden. Die Bevölkerung hat sich klar für eine produktive, wirtschaftlich tragfähige Landwirtschaft entschieden. Die Agrarpolitik sollte diesen Entscheid anerkennen und sicherstellen, dass eine produktive und gleichzeitig verantwortungsvolle Landwirtschaft möglich bleibt.

    Eine Neuausrichtung und klare Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes und dessen Durchführungsverordnung sind unerlässlich, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, das Vertrauen der Landwirte zu stärken und ihnen den nötigen Freiraum zu geben, die verfassungsmässig festgelegten Ziele der Vision Landwirtschaft 2050 eigenverantwortlich und nachhaltig zu erreichen. Mehr Produktion, weniger Massnahmen, weniger Bürokratie, keine Kontrollen und mehr Eigenverantwortung sollten den Kern der neuen Agrarpolitik bilden.
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