
Zur Stärkung der pflanzlichen Produktion werden die Einzelkulturbeiträge für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen erhöht.
Swisssem
Am Mittwoch hat der Bundesrat das Verordnungspaket verabschiedet. Um den Landwirtschaftsbetrieben Stabilität zu gewährleisten, hat die Landesregierung auf eine Änderung der Direktzahlungsverordnung verzichtet.
Beim landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2025 werden elf Verordnungen des Bundesrates und zwei Verordnungen des WBF geändert. Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
- Stärkung pflanzlichen Produktion : Die Einzelkulturbeiträge für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen werden erhöht. Mit der Stützung der inländischen Saatgutproduktion will der Bundesrat die Resilienz der Schweizer Landwirtschaft stärken. Die pflanzliche Produktion wird durch die neue Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen ebenfalls besser geschützt. Der Bundesrat schafft damit eine Rechtsgrundlage, um das Potenzial von Nützlingen zur biologischen Schädlingsbekämpfung besser auszuschöpfen.
- Stabile Rahmenbedingungen für Zuckerrüben : Der befristete Mindestgrenzschutz für Zucker wird durch eine dauerhafte Lösung ersetzt, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche gemeinsam erarbeitet wurde. Sie soll gemäss Bundesrat der Schweizer Zuckerwirtschaft im Falle von Preisrückgängen auf den internationalen Zuckermärkten Sicherheit bieten. Zudem möchte der Bundesrat die Stützung der Zuckerrübenproduktion durch den Bund langfristig beibehalten. Mit diesem Ansatz soll die Branche gestärkt und die Anwendung der geltenden Bestimmungen gleichzeitig vereinfacht werden.
- Förderbeiträge Tierzucht: Die Gelder des Bundes sollen gezielt auf Kriterien wie Produktqualität, Umweltauswirkungen, Ressourceneffizienz, Tiergesundheit, Tierwohl und Wirtschaftlichkeit ausgerichtet werden. Diese Änderungen entsprechen den Zielen der «Strategie Tierzucht 2030» und stützen sich auf die im Jahr 2022 verabschiedete Reform der Agrarpolitik (AP22+), schreibt der Bundesrat.
- Kontrollen: Der Aktionsplan «Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben», der am runden Tisch vom 4. September 2025 angenommen wurde, sieht für die Kantone den Verzicht auf bestimmte Kontrollen vor. So kann künftig bei 10 Prozent aller Betriebe von einer der jährlichen Grundkontrollen im Direktzahlungsbereich entfallen. Dabei handelt es sich um die erste Phase des Aktionsplans, der von Bund, Kantonen und privatrechtlichen Organisationen verabschiedet wurde. «Er ist Teil eines Massnahmenpakets, das in den kommenden Jahren zur administrativen Entlastung der Landwirtschaft beitragen soll», hält der Bundesrat fest.
Die neuen Bestimmungen treten mehrheitlich am 1. Januar 2026 in Kraft, mit Ausnahme derjenigen betreffend die Zuckerrüben, die erst ab 1. Januar 2027 gelten werden.
Ausführliche Infos findet Ihr hier:
-> Erläuternder Bericht zum Verordnungspaket 2025
-> Übersicht landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025
Ein Auszug der wichtigsten Änderungen beim landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2025:
Einzelkulturbeitragsverordnung
Zucker
– Der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung soll nach 2026 unbefristet auf dem bisherigen Niveau von 2100 Franken je Hektare weitergeführt werden. Zur Vereinfachung des Systems und zur Aufhebung von Doppelsubventionierungen soll der Zusatz-Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben aufgehoben werden.
Pflanz- und Saatgut
– Der Einzelkulturbeitrag für Pflanzgut von Kartoffeln und Saatgut von Mais wird um 800 Franken je Hektare erhöht. Der Einzelkulturbeitrag für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen wird um 500 Franken je Hektare erhöht.
Agrareinfuhrverordnung
Reduktion der Zollansätze für Brotgetreide und Futtermittel
– Zur Erhöhung der Einnahmen zugunsten der Pflichtlagerfinanzierung sieht das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) vor, die Garantiefondsbeiträge für Brotgetreide und Futtermittel von 4 auf 8 Franken je 100 kg anzuheben . Für die grenzschutzneutrale Umsetzung soll daher der Kontingentszollansatz für Brotgetreide auf den 1. Januar 2026 im selben Ausmass reduziert werden.
– Nach erfolgter Änderung des Kontingentszollansatzes für Brotgetreide durch den Bundesrat soll das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Rahmen der monatlichen Überprüfung des Grenzschutzes für Futtermittel ab 1. Januar 2026 eine analoge, kompensatorische Senkung der Zollansätze für Futtermittel umsetzen.
Grenzschutzsystem Zucker
Der vom Grenzschutz abhängige Preis für Schweizer Zucker soll zusammen mit dem EU-Zuckerpreis ab Werk und dem Weltmarktpreis franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, in die monatliche Bestimmung des Erhebungspreises einfliessen. Die Branchenakteure werden die drei Preise dem BLW mitteilen. Der Referenzpreis soll sich als Mittelwert des erhobenen Zuckerpreises über die vorausgegangenen 60 Monatsmeldungen errechnen und minimal 55 und maximal 90 Franken je 100 kg betragen. Der Grenzschutz soll sich schliesslich in Abhängigkeit der Differenz zwischen Referenzpreis und Erhebungspreis bemessen und maximal 14 Franken je 100 kg betragen. Grenzabgaben lassen sich somit bis zu einem Zuckerpreis von 105 Franken je 100 kg erheben.
Verordnung über die Koordination des Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
– Auf maximal 10% der Betriebe können die Kantone pro Jahr auf Grundkontrollen Direktzahlungen verzichten.
– Nach Neu- und Wiederanmeldungen von Direktzahlungsarten muss bei einer Beitragssumme von weniger als 500 Franken im ersten Jahr keine Kontrolle durchgeführt werden.
– Für Gewässerschutzkontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird das Kontrollintervall von mindestens einer Kontrolle innerhalb von vier Jahren auf mindestens zwei Kontrollen innerhalb von acht Jahren geänder t.
Tierzuchtverordnung
Die umfangreichen inhaltlichen und formellen Anpassungen erforderten eine Totalrevision der Tierzuchtverordnung (TZV). Folgende Änderungen sind besonders hervorzuheben:
Mit der Umsetzung der AP22+ und der «Strategie Tierzucht 2030» wird das Fördersystem für die Schweizer Tierzucht durch den Bund angepasst:
– Das Zuchtprogramm einer Rasse bestimmt die Merkmale, in denen ein Zuchtfortschritt realisiert werden soll. Es muss einen Beitrag zum Ernährungssystem der Schweiz in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Tiergesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Umwelt leisten. Die Zuchtorganisationen erhalten Beiträge, wenn sie ihre Zuchtprogramme angemessen auf diese Bereiche ausrichten.
– Sowohl die Erfassung der Zuchtmerkmale wie auch deren Auswertung muss internationalen und wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Beispielsweise genügt die Punktierung als Zuchtmerkmal oder die genetische Bewertung als Auswertungsmethode diesen Anforderungen heute nicht mehr.
– Die Art der Erfassung jedes Zuchtmerkmals und die zugehörige Finanzhilfe ist klar geregelt. Damit soll rasch auf Veränderungen in der Tierzucht reagiert werden können, das heisst «veraltete» Zuchtmerkmale aus der Förderung entfernt und dafür neue aufgenommen werden (z.B. neue Zuchtmerkmale aus Sensortechnologie und Digitalisierung, Veränderungen des Markts, Tierwohlanliegen, Merkmale gegen Klimawandel).
Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen (neu)
Mit der AP22+ (Art. 153a LwG) kann der Bundesrat Vorschriften zum Schutz von Kulturen vor anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen erlassen.
– In der Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen werden die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung anderer Organismen als Quarantäneorganismen präzisiert. Ausserdem werden darin die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur biologischen Bekämpfung von Schadorganismen festgelegt.
– Gemäss der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV) unterliegt die Erteilung einer Bewilligung für ein PSM auf Basis von Makroorganismen der vorgängigen Vorlage eines Gesuchs um Zulassung durch einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel herstellt. Die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung der Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) hat gezeigt, dass praktisch keine rechtliche Möglichkeit besteht, die Freisetzung von Nutzorganismen zur klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung zu bewilligen, wenn kein Betrieb daran interessiert ist, ein entsprechendes Gesuch vorzulegen.
– Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst somit Fälle, welche die Freisetzung von Nutzorganismen im Rahmen der klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung betreffen. Es handelt sich dabei um Räuber oder Parasiten von Schadorganismen der Kulturpflanzen, die sich, nachdem sie freigesetzt wurden, langfristig in der Umwelt ansiedeln können, ohne dass eine erneute Freilassung erforderlich ist.

